Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 08.12.1997; Aktenzeichen 11 O 149/97)

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass dem Beklagten jedenfalls Fehler hinsichtlich der Sicherheitsaufklärung anzulasten sind, da er die Klägerin anlässlich der Untersuchung vom 21. September 1992 auf die Notwendigkeit einer Probeexzision und histologischen Abklärung des suspekten Befundes im Brustbereich hätte aufklären müssen. Der Beklagte war verpflichtet, nach Auswertung des Mammographiebefundes vom 21. September 1992 die Klägerin eindringlich darauf hinzuweisen, dass der Knoten wegen der im Vergleich zum Vorbefund deutlichen Wachstumstendenz krebsverdächtig, deshalb eine histologische Abklärung in Form einer Probeexzision erforderlich und dass bei Unterlassen einer solchen Maßnahme damit zu rechnen war - dies insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Klägerin eine sogenannte Risikopatientin mit familiärer Krebsvorbelastung war -, dass sich über kurz oder lang eine veritable Krebserkrankung mit möglichem Befall anderer Organe (Lymphdrüsen) herausbilden werde. Die Notwendigkeit eines derartigen Hinweises ergibt sich aus dem Bescheid der Gutachterkommission und auch dem Gutachten des zweitinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. M.. Da der Beklagte die medizinischen Zusammenhänge und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht in Abrede stellt, kann sich der Senat in diesem Punkt eine weitere Begründung ersparen. Seiner Auffassung, er habe im Streitfall die Klägerin nicht (mehr) aufzuklären brauchen, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht bewiesen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits über die Erforderlichkeit einer Probeexzision und die Risiken des Unterlassens weiterer Untersuchungen informiert war und/oder sie sich einer weiteren Aufklärung schuldhaft entzogen hat. Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beklagten. Zwar hat der Anspruchsteller (Patient) nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen, wozu hier die vorwerfbare Fehlbehandlung in Form des Unterlassens der gebotenen Sicherheitsaufklärung gehört, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen; macht der Arzt indessen geltend, dass eine im Anschluss an eine Befunderhebung gebotene, aber unstreitig unterbliebene Sicherheitsaufklärung aus bestimmten Gründen nicht notwendig war, beruft er sich auf einen Ausnahmetatbestand, für dessen Vorliegen er darlegungs- und beweisbelastet ist.

Es mag dahinstehen, ob der Beklagte mit einem vor Durchführung der Mammographie angeblich erteilten Hinweis, es sei in jedem Falle eine histologische Abklärung erforderlich, der Verpflichtung enthoben gewesen wäre, nach Feststellung des gravierenden Befundes (erneut) auf die Dringlichkeit einer Probeexzision und/oder weitere Untersuchungen hinzuweisen; dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Letztlich kommt es aber darauf nicht an, weil nicht bewiesen ist, dass er diesen Hinweis gegeben hat. Überzeugungskräftig dokumentiert ist dies nicht. Die in erster Instanz vernommene Zeugin K. hat eine dahingehende Aufklärung nicht bestätigt. Die Zeugin hat anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 10. November 1997 ausdrücklich erklärt, sie könne die Frage nicht beantworten, ob der Beklagte der Klägerin erklärt habe, dass er ihr unabhängig vom Ergebnis der Mammographie eine Probeexzision empfehle, weil der Befund der Mammographie bösartig sein könne. Soweit die Zeugin ferner bekundet hat, der Beklagte habe "ihr schon gesagt, dass er die Probeexzision plane und dies bei der Klägerin auch angesprochen habe", wobei diese dies jedoch abgelehnt habe, ergibt sich hieraus nicht, dass der Beklagte die Klägerin tatsächlich mit der gebotenen Eindringlichkeit unter Hinweis auf die Folgen eines Unterlassens auf die Notwendigkeit einer Probeexzision und histologischen Abklärung hingewiesen hat. Auch der Radiologe Dr. S. hat die Klägerin nicht etwa mit der gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit einer Probeexzision hingewiesen. Nach seiner schriftlichen Aussage hat er der Klägerin lediglich mitgeteilt, der Knoten zeige eine Wachstumstendenz und er werde dem Beklagten eine histologische Klärung des Befundes vorschlagen. Der Zeuge hat ferner in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach seinem Dafürhalten die Befundbesprechung Aufgabe des behandelnden Arztes sei. Schon im Hinblick hierauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seinerseits die Klägerin bereits mit der gebotenen Eindringlichkeit und mit zusätzlicher Belehrung auf eventuelle Folgen eines entsprechenden Versäumnisses auf die Notwendigkeit einer Probeexzision hingewiesen hat.

Der Beklagte beruft sich ferner - übrigens ohne Angabe von Gründen im Berufungsverfahren erstmals - ohne Erfolg darauf, er habe die Klägerin nach Durchführung der Mammographie ve...

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