Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung eines Zahnarztes im Internet

 

Normenkette

UWG § 1; BO Zahnärztekammer-Nordrhein § 20; GG Art. 12

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 157/00)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 157/00 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung

45.000 DM;

b) Kostenerstattung

9.800 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 3.700 DM abwenden.

4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 25.000 DM, diejenige des Beklagten wird auf 45.000 DM festgesetzt.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist auf der Basis von § 1 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen die Berufsvertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem das Gebiet der Stadt K. gehört. Der Beklagte ist als in K. praktizierender Zahnarzt eines ihrer Pflichtmitglieder.

Die Klägerin beanstandet mit Blick auf §§ 20, 20a ihrer am 4.12.1999 geänderten Berufsordnung (BO) die Präsentation des Beklagten im Internet. Gem. § 20 Abs. 1 BO ist dem Zahnarzt „jede Werbung und Anpreisung untersagt”. Der am 4.12.1999 neu eingefügte § 20a BO gestattet den Zahnärzten zwar, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computer-Kommunikationsnetze einzustellen, verlangt aber, dass dabei Gestaltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen. Werbende Herausstellungen und anpreisende Darstellungen sind ausdrücklich als unzulässig untersagt. Wegen des Wortlautes der Berufsordnung in ihrer um jenen § 20a erweiterten Fassung wird auf die Ablichtung Bl. 21ff sowie Bl. 100 verwiesen. Zur Konkretisierung dieser Bestimmung hat die Klägerin eine Richtlinie erlassen, in der erlaubte Angaben wie die Praxisanschrift, akademische Grade, Lagepläne und ähnliches aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten der Richtlinie wird auf deren als Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.6.2000 vorgelegte Ablichtung (Bl. 100) Bezug genommen.

Die aktuelle, im Original farbig gestaltete Internetpräsentation des Beklagten stellte sich zumindest bis zu der sogleich darzustellenden Unterlassungserklärung des Beklagten im schwarz/weiß Ausdruck wie folgt dar:

KANZLEI:

BITTE ABLICHTUNGEN VON BLATT 77–99 (= 23 Seiten) FERTIGEN, ALS SEITEN 4–27 BEZEICHNEN UND IN DEN AUSFERTIGUNGEN ANSTELLE DIESER SEITE HIER EINFÜGEN.

Zu Beginn des Verfahrens war die homepage – wie aus Bl. 2 ff. ersichtlich ist – in Teilen noch abweichend gestaltet. Nachdem der Beklagte die vorstehende Fassung in das Netz gestellt hatte, hat die Klägerin die Klage entsprechend geändert. Streitgegenstand war seitdem die vorstehend als 23-seitiger Ausdruck wiedergegebene Fassung der Internet-Präsentation des Beklagten allerdings ohne die beiden letzten Seiten „Anfahrtsweg” (oben Seiten 26 und 27), die die Klägerin akzeptiert hat.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2000 hat der Beklagte sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die die Darstellung seines Lebenslaufes (oben S. 5 f.), die Darstellung der Veneers innerhalb der Praxisschwerpunkte (oben S. 8 f.), den Hinweis auf die Zertifizierung (oben S. 17–22) sowie die Darstellung der Praxisphilosophie (oben S. 15 f.) zum Gegenstand hat. Wegen des Wortlautes der Erklärung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 24.8.2000 (Bl. 116 ff.) Bezug genommen. Im Umfang der Unterlassungserklärung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass – von der erwähnten Beschreibung des Anfahrtsweges und den weiteren auf den obigen Seiten 25 und 26 dieses Urteils wiedergegebenen Angaben abgesehen – sämtliche nicht von der Unterlassungserklärung erfassten Aussagen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zum Berufsrecht der Ärzte und Zahnärzte eine unzulässige Werbung darstellen.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie auf den vorstehenden Internetausdrucken wiedergegeben sein Portrait, das Stadtpanorama von K. und die „DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000” abzubilden sowie die Internetseiten „das Team”, „Schwerpunkte”, sowie „Zahnpflege zu Hause” zu unterhalten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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