Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausgleichsanspruch bei fehlender vertraglicher Verpflichtung zur Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller

 

Leitsatz (amtlich)

Ist aufgrund der Regelungen im Händlervertrag eine Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller ausdrücklich ausgeschlossen, sieht dieser vielmehr statt dessen die Weitergabe der Kundendaten an einen vom Hersteller verschiedenen Dritten vor, steht dem Händler bei Vertragsbeendigung kein Ausgleichanspruch analog § 89b HGB zu (im Anschluss an BGH v. 17.4.1996 – VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159 = MDR 1996, 1122; v. 26.11.1997, NJW-RR 1998, 390).

 

Normenkette

HGB § 89b analog

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 88 O 52/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen I ZR 167/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.8.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 88 O 52/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1972 Vertragshändler der Beklagten im Großraum F. (s. Händlervertrag in der letzten Fassung vom 28.6./11.7.1996, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 20.8.1997 (Bl. 35 d.A.) kündigte er den Händlervertrag aus gesundheitlichen Gründen zum 19.8.1999. Mit Schreiben vom 05.11.1999 (Bl. 36 d.A.) machte er einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 897.320,63 DM geltend.

Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, die Beklagte versuche in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durch eine Auslagerung von Kundenadressen die Gewährung des Ausgleichsanspruchs zu umgehen bzw. zu vereiteln, hat behauptet:

Er sei ab 1996 berufsunfähig gewesen. Die Beklagte sei nicht damit einverstanden gewesen, dass sein Sohn den Betrieb weiterführe. Er habe in den Jahren 1995 und 1996 im Hinblick auf seinen Sohn, der den Betrieb auch habe übernehmen sollen, Investitionen i.H.v. rund 1,8 Mio. DM getätigt. Die Beklagte habe keine Leistungen auf seine Altersversorgung erbracht.

Er habe seinen Kundenstamm zunächst der Beklagten und später aufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtungen der Firma M. (bis 1994) und der Firma A.-F. (ab 1994) offenbart, nach deren (Teilnahme-)Verträgen die Beklagte, welche die Gestaltung und den Versand der Werbepost bestimmt habe, die Kosten der Erfassung und der Betreuung von Altkunden getragen habe.

Im März 1999 habe die Beklagte fernmündlich die Liste der Kundendaten angefordert. Daraufhin habe er der Beklagten die Liste in Form von Disketten zugesandt. Diese habe im Juni 1999 fernmündlich die Liste der Kundendaten erneut angefordert, woraufhin die Disketten an die Beklagte versandt worden seien. Auch in früheren Jahren sei es zu solchen Datenübertragungen gekommen. Seine Kundendaten, die nicht gelöscht worden seien, hätten 25 Tage nach Vertragsbeendigung die Beklagte und der nächstliegende T.-Händler systematisch genutzt (s. Rundschreiben des Autohauses N. an alle seine ehemaligen Kunden vom 13.10.1999, von der Firma A.-F. versandt, Bl. 39 d.A., und Rundschreiben der Firma T.-Leasing vom 26.10.1999, Bl. 40 d.A.).

Mindestens bis Mitte 1988 sei § 7 Ziffer 6 Abs. 5 und 6 in den Händlerverträgen nicht enthalten gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte alle Kundenanschriften gemeldet bekommen und selbst verwaltet. Er – wie alle anderen Händler – hätten nur wenige selbstständige kaufmännisch Tätigkeiten entfalten dürfen, die im Laufe der Zeit immer weiter beschnitten worden seien. Die Beklagte habe sich vertraglich ein maßgebliches Mitspracherecht bei der Werbung, dem Personalwesen, der Computeranlage und der Buchhaltung vorbehalten. Die Beklagte habe zwischenzeitlich durch das Netz einen eigenen Zugriff auf die Computer und damit auf die Dateien der Händler. Er habe sich in einem „gläsernen” Betrieb befunden, auf den die Beklagte jederzeit direkten Zugriff gehabt habe.

Er habe im Verhältnis zur Beklagten einem Handelsvertreter gleichgestanden. Aufgrund der Verträge sowohl mit der Beklagten als auch mit den von der Beklagten kontrollierten Firmen M. und A.-F., die nur auf Anweisung der Beklagten tätig geworden und als zwei- bis drei-Mann GmbH nicht in der Lage gewesen seien, die Beklagte, die ein weltweiter Konzern sei, auch nur annähernd zu unterstützen, sei er verpflichtet gewesen, ständig eine Kundendatei zu führen und die Kundendaten zu übertragen, so dass die Beklagte sich die Vorteile seines Kundenstammes habe nutzbar machen können.

Sein Ausgleichsanspruch betrage 897.320,63 DM (s. Berechnung in seinem Schreiben vom 3.11.1999, Bl. 41 d.A.).

Nach dem der Kläger zunächst einen Teilbetrag eingeklagt hatte, hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 897.320,63 DM nebst 10,75...

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