Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 281/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen I ZR 1/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 281/97 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Sache entgegen § 348 Abs. 3 ZPO nach Verhandlung zur Hauptsache auf die Einzelrichterin übertragen, zudem sei der Beschluß nicht von der Kammer, sondern nur durch den Vorsitzenden gefaßt worden, greift nicht durch.

Der Termin vom 13.01.1998, in dem der Übertragungsbeschluß verkündet wurde, war kein Haupttermin im Sinne von § 348 Abs. 3 ZPO, sondern ein früher erster Termin, wie aus der Verfügung vom 21.10.1997 (Bl. 23 d. A.) hervorgeht. Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, § 348 Rn. 9). Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist; denn der Einzelrichter soll nicht nur ausführendes Organ für die vorher im Kollegium getroffene Weichenstellung sein, sondern in den nach § 348 Abs. 1 ZPO als geeignet erscH.den Sachen eigenverantwortlich und selbständig an die Stelle des Kollegiums treten. Zudem sollen durch das Übertragungsverbot in § 348 Abs. 3 ZPO Verzögerungen vermieden werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 348 Rn. 9).

Im vorliegenden Fall war der Termin vom 13.01.1998 nicht umfassend vorbereitet. Die Sache war auch nicht endentscheidungsreif; vielmehr war noch umfänglich Beweis zu erheben. Da es sich somit nicht um einen Haupttermin im Sinne von § 348 Abs. 3 ZPO handelte, war die Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin nicht verfahrensfehlerhaft.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Beschluß auch nicht etwa durch den Vorsitzenden allein gefaßt; dieser hat vielmehr den Beschluß der Kammer – wie in § 160 Abs. 1 Ziffer 6 und 7 ZPO vorgesehen – zu Protokoll genommen und verkündet.

Im übrigen wäre die Übertragung auf den Einzelrichter auch bei einem etwaigen Verstoß gegen § 348 Abs. 3 ZPO nach §§ 512, 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Berufung nicht anfechtbar – abgesehen vom Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters aufgrund willkürlichen Gesetzesverstoßes (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 348 Rn. 15).

Die Berufung des Klägers ist auch in der Sache unbegründet. Ein restlicher Vergütungsanspruch für die ausgeführten Zahntechnikerarbeiten steht ihm gegen den Beklagten nicht zu; denn die Verwendung der Legierung „Liberty” bei der Anfertigung der für den Patienten S. bestimmten Zahnprothesen stellt einen die Wandlungseinrede gemäß §§ 639, 478 BGB rechtfertigenden Mangel dar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und seine mündlichen Erläuterungen hierzu sind überzeugend. Seine Einschätzung betreffend die Legierung „Liberty”, die eine Palladium-Kupfer-Legierung ist, stimmt mit derjenigen des Bundesgesundheitsamts in seinen Empfehlungen zu Dental-Legierungen vom 01.08.1993 (Bl. 80 d. A.), diejenigen des Obermeisters der Zahntechnikerinnung, Herrn F., im Schreiben vom 12.01.1998 (Bl. 84 d. A.) und derjenigen von Prof. Dr. Ho. in seinem in den „Zahnärztlichen Mitteilungen 8/96” abgedruckten Aufsatz (Bl. 110 f. d. A.) überein. Hiernach steht fest, daß die streitige Legierung wegen des hohen Kupferanteils zur Korrosion neigt, was insbesondere zu Problemen im Zahnfleischbereich führen kann.

An der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H., der seine Dissertation auf dem Gebiet der Werkstoffkunde (Legierungen) durchgeführt hat, besteht kein Zweifel. Die Einholung eines neuen Gutachtens kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, eine Korrosionsanfälligkeit der Legierung sei im vorliegenden Fall wegen der vollständigen Keramikverblendung ausgeschlossen, hätte er den Sachverständigen Dr. H. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hierzu befragen können. Im übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die von dem Sachverständigen aufgezeigten Probleme auch bei den für den Patienten S. gefertigten Kronen hätten auftreten können. Ein vollkommen dichter Abschluß des Metallgerüsts durch die Keramikkronen gegen Luft und Körperflüssigkeiten dürfte nicht möglich sein. Zum einen kommt das Metall am Fuß der Krone unmittelbar mit dem Zahnfleisch und der Zahnwurzel in Kontakt, wie aus der vom Kläger selbst gefertigten Zeichnung zu ersehen i...

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