Verfahrensgang

LG Köln (Zwischenurteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 20 O 36/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.1999 – 20 O 36/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat, und insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen und zu Recht erkannt, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass es sich bei dem Vorfall am 30.08.1996, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, um ein unfreiwilliges Ereignis im Sinne des § 7 StVG gehandelt hat. Offenbart – wie hier – ein Sachverhalt sämtliche Besonderheiten eines gestellten Unfalls nach dem sogenannten Berliner Modell, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, so handelt es sich dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung. Diese Indizwirkung wird durch die konkreten Umstände des Falles, die sich in der Berufungsinstanz sogar noch erhärtet haben, so verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum ist.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert, hat der Kläger insbesondere zu seinem eigenen Verhalten in Zusammenhang mit der Entdeckung des angeblichen Unfalls in der Berufungsinstanz derart widersprüchlich zu seinem Vorbringen erster Instanz vorgetragen, dass die bereits vom Landgericht – zutreffend – festgestellten Indizien für einen gestellten Unfall noch verstärkt worden sind. Auf die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. Soweit der Kläger persönlich hierzu erklärt hat, diese Widersprüchlichkeiten beruhten auf sprachlichen Schwierigkeiten bei der Information seines erstinstanzlichen Anwalts, können diese Angaben allenfalls einige, nicht jedoch alle Widersprüchlichkeiten im Vortrag erklären. So ist der Kläger insbesondere jede Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 13.09.1996 für den Kläger bei der Beklagten den Schaden angemeldet und mitgeteilt hat „nach durchgeführter Reparatur werden wir diese nachweisen”. Dieses Schreiben erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Kläger das Unfallfahrzeug bereits an eine Verwertungsgesellschaft zu einem Preis von 4.000,00 DM verkauft hatte (04.09.1996), so dass bereits im Zeitpunkt dieses Schreibens feststand, dass es niemals zu einer Reparatur kommen werde. Ebensowenig vermochte der Kläger eine plausible Erklärung dafür abzugeben, warum er, als er angeblich festgestellt haben will, dass er mit seinem Fahrzeug nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle werde fahren können, nicht direkt zur Polizeiwache gefahren ist, um den Sachverhalt dort aufzuklären, sich vielmehr zunächst für mehrere Stunden noch ins Bett gelegt haben will. So verhält sich niemand, dessen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und der Interesse daran hat, aufzuklären, wer den Unfall verursacht hat. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig eine Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle an seinem Fahrzeug vorgefunden hatte.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 21.655,81 DM.

 

Unterschriften

Pütz, Gedig, Caliebe

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.10.1999 durch Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 511493

NWB 2000, 220

DAR 2000, 69

NZV 2000, 260

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