Entscheidungsstichwort (Thema)

Computerrecht. Kosten der durch telefonische Nameserver-Anfragen des Routers anfallende Verbindungsentgelte („dial-out-Kosten”) trägt Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

I. Wird bei einem gewerblichen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs, der Domainpflege und Erbringung von Leitungskapazitäten beinhaltet, vereinbart, dass der für die Erreichbarkeit im Internet erforderliche Nameserver beim Auftraggeber verbleiben soll, so hat dieser dem Auftragnehmer die durch telefonische Nameserver-Anfragen des Routers anfallenden Verbindungsentgelte („dial-out-Kosten”) auch dann zu ersetzen, wenn insoweit eine vertragliche Regelung fehlt. Dies ergibt sich, je nach Einordnung des Vertrages, aus §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB: die Vereinbarung einer Vergütung i.d.S. fehlt auch dann, wenn die erbrachte Leistung (hier: Vorhalten der Verbindungsentgelte im Interesse des Auftraggebers) quantitativ oder qualitativ das Maß überschreitet, für das eine Vergütung vereinbart wurde.

II. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme (hier: Sachverständigengutachten) kann jedenfalls dann bei der gerichtlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags verwendet werden, wenn der Antragsteller die vollständigen Antragsunterlagen erst zu den Akten gereicht hat, nachdem das Gutachten bereits erstellt war.

 

Normenkette

BGB §§ 612, 632; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 341/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. November 2000 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. März 2001 – 14 O 341/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Internetprovider, der Beklagte ein sog. Reseller, d.h. er kauft Internetservices ein und verkauft diese an private Nutzer weiter. Am 30.03.1998 übermittelte die Klägerin dem Beklagten per Fax ein Angebot betreffend Datenvolumen/Leitungskapazitäten und Einrichtung und Pflege von Domain Names („b.. .de” u.a.), wobei die Einrichtung mit einem einmaligen Preis von 20,00 DM, die laufenden Kosten mit 10,00 DM je Domain pro Monat und die sog. primary und secondary DNS mit 5,00 DM im Monat veranschlagt wurden.

Der Beklagte nahm dieses Angebot an. Mit der Klage wird Zahlung von Rechnungen begehrt, wobei die u.a. eingeklagten monatlichen Kosten für Domains und Datentransfer jeweils einen dreistelligen Betrag ergaben. Der Beklagte hat die Klageforderung teilweise anerkannt. Im Streit sind noch Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 55.600,13 DM. Diese betreffen die sog. „Dial-Out”-Kosten, dies sind – unstreitig – Telefongebühren, die der Klägerin gegenüber der Telekom dadurch entstanden sind, dass – abredegemäß – der Router der Klägerin den Nameserver des Beklagten anrief. Seit September 1998 benutzt der Beklagte für diesen Weg des klägerischen Routers zu ihm eine Standleitung mit monatlichen Fixkosten von 1.416,96 DM, welche er selbst trägt.

Zwischen den Parteien ist streitig, wer – in Ermangelung einer Regelung im Vertrag – die o.g. Kosten letztlich zu zahlen hat, weiterhin, ob diese rechnerisch gerechtfertigt sind und ob die Klägerin bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses auf die mögliche Kostenersparnis durch eine Standleitung hingewiesen hat. Das Landgericht hat über die Frage der rechnerischen Richtigkeit der in den Rechnungen geltend gemachten Kosten Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Einen Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es mit Beschluss vom 21.11.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Das Landgericht hat insoweit frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages vertraglich verpflichtet ist.

Hierbei kann die Frage dahinstehen, welche Rechtsnatur dem Vertragsbestandteil der Zugangsvermittlung vom Router zum Nameserver zukommt; ernstlich in Betracht kommen ohnehin nur Dienst- oder Werkvertrag. In beiden Fällen ist, das zeigt die unstreitige Nutzung der Verbindung durch den Beklagten, die Zugangsleistung für die gesamte Dauer aufgrund eines entsprechenden Vertrages erbracht worden, selbst wenn – wie der Beklagte richtigerweise vorträgt – der vom Kläger vorgelegte Vertrag nur den Zeitraum ab dem 30. März 1998 abdecken kann. Ganz offensichtlich hatten die Parteien schon vorher Vertragsbeziehungen, was die Klägerin auch unwidersprochen vorträgt (Bl. 14 d.A.).

Angesichts der Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen in dem Bereich des Telekommunikations- und Internetrechts kann nicht schon pauschal festgestellt werden, dass die Telekommunikationsentgelte des Anbieters für die Inanspruchnahme des Netzes in jedem Fall der Content-Provider (hier also der Beklagte) zu tragen habe (so allerdings Hoeren/Sieber-Komarnic...

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