unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 15

 

Gründe

Die eingangs genannte Eigentumswohnanlage (Wohn- und Geschäftshaus) besteht aus 2 Häusern mit insgesamt 7o Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) erwarb im Wege der Zwangsversteigerung ein im Kellergeschoß der Anlage gelegenes Teileigentum, nämlich den laut Teilungserklärung vom 14.5.73 unter der laufenden Nr. 2 geführten 266,97/1o.ooo-stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den Baderäumen im Kellergeschoß, groß 543,28 qm, und im Aufteilungsplan mit Nr. oo2 bezeichnet (Bl. 389 GA). Hinsichtlich der Räume im Kellergeschoß weist der Aufteilungsplan darüberhinaus u. a. zwei Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder aus, und zwar einen neben dem „Maschinenraum” und den anderen – hier streitigen – zwischen dem Treppenhaus und der „Ruhezone”.

In einem im Jahre 1979 eingeleiteten Vorverfahren der Eigentümergemeinschaft gegen den damaligen Initiator/Bauherrn der Eigentumswohnanlage und anschließenden Eigentümer des vorgenannten Teileigentums, des sog. „Römerbades”, R. (202 (151) II 3041/79 = 19 T 31/8o LG Köln = 16 Wx 125/8o OLG Köln) hatte dieser verpflichtet werden sollen, den im Aufteilungsplan als Fahrradkeller vorgesehenen und von ihm durch Vornahme einer Abmauerung als Kassenraum (=”Annahme”) des Römerbades genutzten Raum zu räumen und den nach der Teilungserklärung vorgesehenen Fahrradkeller zu schaffen. Amts- und Landgericht verpflichteten den vormaligen Eigentümer antragsgemäß. Der Senat hob indes mit Beschluß vom 11.12.8o (Bl. 135 GA) die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zwecks erforderlicher Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es sei unklar, ob der heutige Kassenraum, bei dem es sich unstreitig um einen der beiden für das Kellergeschoß ausgewiesenen „Kinderwagen- und Fahrradräume” handele, zu den im Kellergeschoß befindlichen Baderäumen mit einer Gesamtfläche von 543,28 qm gehöre. Zur weiteren Aufklärung biete sich eine Ermittlung der Gesamtfläche der unstreitig im Sondereigentum stehenden Räume des Kellergeschosses an, aus der sich entnehmen lasse, ob bereits ohne Einbeziehung der Kinderwagen- und Fahrradräume oder erst mit deren Einbeziehung die angegebene Fläche von 543,28 qm erreicht werde. Außerdem erscheine eine Beiziehung der Bauakten geboten, die möglicherweise darüber Aufschluß geben könnten, welchem Personenkreis die Kinderwagen- und Fahrradräume dienen sollten und wie es zu der roten Eingrenzung der Räume im Aufteilungsplan gekommen sei. Das Verfahren ist dann letztlich mit Hinblick darauf, daß das Eigentum des Römerbades auf die DBGBauträgergesellschaft mbH übergegangen war, nicht zu Ende geführt worden. Jahre später, und zwar in der Eigentümerversammlung vom 16.7.91 hatte der Antragsgegner einstimmig die Genehmigung für die von ihm für das Jahr 1992 geplanten Umbaumaßnahmen des von ihm im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Teileigentums im Keller (ehemaliges Römerbad) zwecks Teilvermietung an eine ärztliche Praxisgemeinschaft erhalten (Bl. 16 GA). Im Frühjahr 1992 ließ der Antragsgegner die Räume in eine radiologische Praxis umbauen. Seinerzeit erworben hatte er das Teileiggentum in dem baulichen Zustand, wie er auf der von ihm vorgelegten Zeichnung B 7 ersichtlich ist (Bl. 68 GA). Die von dem Antragsgegner dann vorgenommene Änderung (vgl. seine Darstellung Bl. 266 GA) und der heutige bauliche Zustand ergeben sich aus den Zeichnungen B 5 (Bl. 5o + 27o GA). Der daraufhin vom Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 1.7.92 gestellte Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des Fahrradkellers im Haus Nr.4 und zur Entfernung der Lüftungsanlage zu verpflichten, wurde von den übrigen Eigentümern abgelehnt. Der dagegen erfolgte Antrag, „daß der Fahrradraum in der vorhandenen Form von der Eigentümergemeinschaft akzeptiert wird” und der jetzige Zustand in der Toreinfahrt so zu belassen ist, wurde von den Eigentümern gegen die Stimme nur des Antragstellers angenommen (Bl. 11 GA). Im vorliegenden Verfahren gegen den Antragsgegner beansprucht der Antragsteller die Herausgabe einer angeblich von diesem in Besitz genommenen Teilfläche des Fahrradkellers an die Eigentümergemeinschaft. Er beantragte mit beim Amtsgericht am 31.7.92 eingegangenen Schriftsatz, den Antragsgegner zu verpflichten, a) die in Besitz genommene Teilfläche des Fahrradkellers an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und b) die im Bereich...

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