Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 30.10.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeklagten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den diese in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2012 wie folgt begründet hat:

"I.

Die am 29.09.2012 festgenommene Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 30.09.2012 - 622 Gs 1335/12 - wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L - Buchnr. 0000/12/1 -, ohne dass[zunächst]Haftbeschränkungen angeordnet worden[waren].

Am 23.10.2012 hat die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht Aachen - 64 KLs 29/12 - erhoben.

Die Beschwerdeführerin ist dringend verdächtig, einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. Gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten I soll sie der am 14.04.1933 geborene Zeugin B, die im Begriff war, die Haustür zu öffnen und den Hauseingang zu betreten, die Handtasche entrissen haben. Als der Mitangeklagte die Tasche nicht habe entreißen können, soll die Beschwerdeführerin mehrfach mit ihren Füßen gegen das Schienbein der Zeugin getreten haben. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch der Mitangeklagte sind bezüglich des gemeinschaftlichen schweren Raubes geständig. Der Entschluss zu der Tat sei spontan getroffen worden, da sie Geld zum Erwerb von Drogen benötigt hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich, die Zeugin B getreten zu haben.

Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 30.10.2012 - 64 KLs 29/12 - gemäß §§ 116b, 119 StPO unter anderem angeordnet, dass der Besuch, die Telekommunikation, der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, den Angeklagten werde ein Verbrechen zur Last gelegt und es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die angeordneten Beschränkungen seien zur Abwehr aller Gefahren, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werde, erforderlich.

Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger durch Schriftsatz vom 27.11.2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss sei ungeeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Inhaftierung bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses einen Monat Zeit gehabt hätte, in konspirativer Weise mit dem Mitangeklagten zu kommunizieren.

Das Landgericht hat am 29.11.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass anstelle des Vorsitzenden, der gemäß § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zur Anordnung von Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO zuständig ist, vorliegend die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat. Das ist nach der Rechtsprechung des Strafsenats rechtlich unbedenklich, da der Vorsitzende sich seiner Entscheidungsmöglichkeit nicht begibt (zu vgl. Entscheidung des OLG Köln - 2 Ws 77/10 -).

[2.]

Soweit die Strafkammer die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr einer Fluchtgefahr für erforderlich gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar besteht auch aus hiesiger Sicht Fluchtgefahr, da die Beschwerdeführerin ledig, arbeitslos, betäubungsmittelabhängig und seit einem Jahr vor der Festnahme ohne festen Wohnsitz war. Zudem hat sie auch in Anbetracht der Vorstrafen mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen.

Allerdings kann die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zu Grunde liegen. Sonst wären Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen - also praktisch immer - zulässig. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (zu vgl. BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94).

Vorliegend sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte wie etwa eine Bandenstruktur oder anderweitige Hinweise auf mögliche Fluchthilfen zu entnehmen, die zu der konkreten Befürchtung Anlass geben könnten, die Angeklagte werde Außenkontakte zu Fluchtvorbereitungen missbrauchen. Es sind auch keine Vorfälle während der mehr als zweimonatigen Untersuchungshaft bekannt geworden, die auf konspirative Ansichten in dieser Hinsicht hindeuten.

3.

Es ist allerdings zulässig, zur Begründung der Beschränkungsanordnung auch auf die im Haftbefehl nicht herangezogenen Haftgründe zurückzugreifen, insbesondere sind Maßnahmen zur Vermeidung von Verdunkelungsgefahr auch zulässig, wenn der Haftbefehl nur auf Fluc...

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