Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausaufnahmevertrag; Aufbewahrung von Gegenständen eines Patienten

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt es das Pflegepersonal eines Krankenhauses gefälligkeitshalber, persönliche Gegenstände eines Patienten in einem grundsätzlich verschlossenen und nur Klinikpersonal zugänglichen Raum aufzubewahren, und kommen dort diese Gegenstände abhanden, so ist der Haftungsmaßstab für ein Verschulden des Klinikpersonals auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 277, 280, 611, 690

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.07.2011; Aktenzeichen 25 O 16/11)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.7.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 16/11 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das LG hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen des behaupteten Abhandenkommens von Sachen des Klägers während seines Krankenhausaufenthalts mit Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere, ihm günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere resultiert eine Haftung der Beklagten nicht aus einem im konkreten Fall besonders abgeschlossenen Verwahrungsvertrag, der aufgrund von möglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Pflegepersonal an die Stelle der sonst üblichen - eingeschränkten - Nebenpflicht zur Verwahrung aus dem Krankenhausaufnahmevertrag getreten sein könnte. Ob eine solche selbständige vertragliche Pflicht begründet sein könnte, kann hier dahin stehen. Denn der Kläger übersieht bei seinen Einwänden, dass in einem solchen Fall der Haftungsmaßstab der Beklagten bzw. des Pflegepersonals gem. §§ 690, 277 BGB auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt ist, d.h. die Beklagte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften würde. Davon, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl von der Beklagten bzw. ihrem Personal wenigstens grob fahrlässig und unter Verstoß gegen die eigenübliche Sorgfalt herbeigeführt worden wäre, spricht indes nichts. Die Aufbewahrung erfolgte hier - wie stets, wenn Patientensachen, die nicht nach Hause oder in die sichere Verwahrung bei der Krankenhauskasse gegeben werden, während Operationen oder sonstiger längerer Abwesenheit aus dem Patientenzimmer aufzubewahren sind (vgl. insoweit auch das Schreiben der Beklagten vom 8.11.2010, Bl. 2 ff. SH I) - in einem verschließbaren Raum neben dem Schwesternzimmer, zu dem nur Klinikpersonal und Reinigungskräfte Zutritt hatten. Dieser Raum war Angaben des Klägers zufolge auch verschlossen und musste aufgeschlossen werden, als seine Ehefrau die Sachen abholen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers gegen die sonst (eigen-)übliche Sorgfalt bei der Aufbewahrung nicht nach Hause oder in die sichere Verwahrung bei der Krankenhauskasse gegebenen Sachen verstoßen worden wäre, sind nicht ersichtlich.

II. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2969756

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