Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG: Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter, dem die Kosten eines Beschlussanfechtungsverfahrens durch das Berufungsgericht auferlegt worden sind, kann die Kostenentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten, da die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie vom Berufungsgericht zugelassen ist.

 

Normenkette

WEG § 49 Abs. 2; ZPO § 567

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 05.01.2011; Aktenzeichen 29 S 69/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der sonstigen Beteiligten gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 5.1.2011 - 29 S 69/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

Die Klägerin hat einen Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 27.4.2009 zu einem Antrag auf Wiederaufbau eines Kamins angefochten und zugleich die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses begehrt. Hierbei hat sie sich auf das von der beteiligten Verwalterin erstellte Protokoll gestützt, in dem das Abstimmungsergebnis und die Beschlussfeststellung wie folgt festgehalten sind:

Ja-Stimmen: 479

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 521

Herr A. verkündet, dass damit beschlossen wurde dies vorerst nicht zu beauftragen.

Die Klägerin hat gemeint, bei dem festgehaltenen Abstimmungsergebnis sei der Beschluss angenommen, da nur "Ja" und "Nein" Stimmen zählten.

Die Beklagten haben sich damit verteidigt, dass die Feststellung des Beschlussergebnisses richtig gewesen sei. Tatsächlich hätten außer der von der Verwalterin aufgrund einer gebundenen Stimmrechtsvollmacht vertretenen Klägerin alle anderen Wohnungseigentümer mit Miteigentumsanteilen von 521/1000 mit "Nein" gestimmt. Diese Zahl sei sodann bei der Erstellung des Protokolls versehentlich in die Spalte über die Enthaltungen geraten.

Nach Klageabweisung in erster Instanz haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 5.1.2011 hat das LG nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs auf Anregung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG der Verwalterin auferlegt, weil diese durch den auf einem groben Verschulden beruhenden Fehler bei der Erstellung des Protokolls die Tätigkeit des Gerichts veranlasst habe

Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Es hat gemeint, das Rechtsmittel sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

II. Die sofortige Beschwerde, über die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das OLG zu entscheiden hat, ist nicht statthaft.

Das Gesetz sieht eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG gegen einen Verwalter nicht vor. Die Situation ist indes vergleichbar mit sonstigen Fällen, in denen eine Partei oder ein Dritter, ohne Beschwer in der Hauptsache mit Kosten belastet wird, z.B. nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, einem Anerkenntnis, einer Rücknahme der Klage oder einer Entscheidung, mit dem einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Nach fast einhelliger Meinung in Rspr. u. Lit. kann daher ein Verwalter die vom AG getroffene Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten (z.B. LG Frankfurt NJW 2009, 924; LG Berlin NJW 2009, 2544; LG München I NZM 2009, 868; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 49 Rz. 27;Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 49 Rz. 6; Lehmann-Richter ZWE 2009, 74 [75]; Doetsch, NZM 2011, 97; Drasdo NJW-Spezial 2011, 97).

Darüber hinaus wird in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass auch bei einer erstmals vom Berufungsgericht zu Lasten des Verwalters getroffenen Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft sei (Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49 Rz. 37).

Diese nicht näher begründete Meinung ist indes mit dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht in Einklang zu bringen; denn nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des LG statthaft, während gegen Entscheidungen, die es als Berufungs- und Beschwerdegericht trifft, gem. § 574 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet ist. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist und das LG eine solche auch nicht zugelassen hat, besteht mithin keine Anfechtungsmöglichkeit (so zutreffend Lehmann-Richter, a.a.O., S. 75).

Die gegenteilige Auffassung würde im Übrigen dazu führen, dass ein Verwalter bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hätte als eine Partei, die eine erstmals im Berufungsverfahren ergangene isolierte Kostenentscheidung (z.B. nach § 91a ZPO) gerade nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten könnte. Wenn aber für eine Partei eine sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, gilt dies auch für Dritte, die durch eine isolierte Kostenentscheidung beschwert sind (BG...

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