Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnen bei einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag die Vertreter einer KG die Vertragsurkunde ohne weiteren Zusatz oder mit dem Zusatz "ppa.", wird hieraus das Vertretungsverhältnis hinreichend deutlich. Eines weiteren erläuternden Zusatzes bedarf es zur Wahrung der Schriftform nicht, da Unklarheiten wie bei dem Abschluss durch eine GbR nicht auftreten können.

 

Normenkette

BGB § 550 (BGB a.F. § 566)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 16 O 442/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.3.2005 gegen den Beschluss des LG Köln vom 27.1.2005 - 16 O 442/04 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verpachtete der Beklagten und ihrem Sohn mit Vertrag vom 26.5.1999 eine Gaststätte. Im Vertrag war eine Laufzeit bis zum 30.11.2004 vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.9. und 29.9.1999 fochten die Pächter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin klagte daraufhin u.a. auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis über das Gaststättenobjekt bestehe und nahm die Pächter darüber hinaus auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urt. v. 15.6.1999 - 2 O 515/99 - gab das LG Köln der Klage statt. Da die Beklagte und ihr Sohn keine Zahlungen leisteten, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 2.11.2001 fristlos.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf rückständigen Pachtzins für den Zeitraum von Mai 2000 bis November 2001 in Anspruch. Zugleich begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Pachtausfalls für den Zeitraum Dezember 2001 bis September 2002, da das Objekt bislang nicht weiterverpachtet werden konnte.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag sei durch die Anfechtungserklärung vom 14.9./29.9.1999, die in eine Kündigungserklärung umzudeuten sei, beendet worden. Der Vertrag habe ordentlich gekündigt werden können, da er nicht der Schriftform genügt habe. Er sei auf Klägerseite von mehreren Personen unterzeichnet, ohne dass ersichtlich sei, wer und in welcher Funktion den Vertrag unterschrieben habe. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII 300/99, GuT 2003, 135; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 65/02, BGHReport 2003, 1124 m. Anm. Leo = MDR 2003, 1283 = NJW 2003, 3053) sei dies jedoch erforderlich gewesen. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Unterzeichner des Vertrages zur Vertretung der Klägerin befugt gewesen seien. Den von der Beklagten gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung versagt, zwischen den Parteien sei ein befristeter Pachtvertrag zustande gekommen, der erst durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 2.11.2001 aufgelöst worden sei, so dass die Beklagte bis zur Beendigung des Vertrages den Pachtzins und bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende Schadensersatz in Höhe der Pachtausfälle schulde. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Ansprüche der Klägerin zu Fall bringen und damit eine Rechtverteidigung der Beklagten erfolgreich erscheinen lassen könnten. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die wirksame Befristung des Vertrages nicht an dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Befristung des Pachtvertrages bereits von der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 O 515/99 LG Köln, das jedenfalls in den Entscheidungsgründen von einer fest vereinbarten Laufzeit bis zum 30.11.2004 ausgegangen war, umfasst ist. Selbst wenn insoweit eine Bindungswirkung nicht eingetreten sein sollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die der Schriftform des Vertrages und damit der Wirksamkeit der Befristung entgegenstehen könnten. Insbesondere mussten die Unterschriften der für die Klägerin handelnden Personen nicht mit weiteren, die Vertretung erläuternden Zusätzen versehen werden. Ein solches Erfordernis lässt sich zunächst nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII 300/99, GuT 2003, 135; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 65/02, BGHReport 2003, 1124 m. Anm. Leo = MDR 2003, 1283 = NJW 2003, 3053) herleiten, da die dort niedergelegten Grundsätze nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden können. Die Urteile verhalten sich nämlich nicht zu dem Mietvertragsabschluss durch eine Personenhandelgesellschaft, sondern allein zu der Frage des Vertragsabschlusses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Im hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich bei der Klägerin indes um eine Kommanditgesells...

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