Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 88/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. Mai 1999 – 3 O 88/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Gemäß Art. 1, 2 des Vertrages zwischen der Bundes republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (Bundesgesetzblatt 1980, Teil II 926) in Verbindung mit den §§ 1 bis 7 AVAG wird der zwischen Parteien am 29. Juni 1988 in TelAviv geschlossene Scheidungsvertrag, bestätigt von dem Landgericht TelAviv – Jafo am 30. Juni 1988 – Aktenzeichen 1226/88 – bezüglich der Unterhaltsansprüche

  1. des L. D. S., geboren am 30. September 1980,
  2. des D. S., geboren am 19. Mai 1983,

teilweise wie folgt für vollstreckbar erklärt:

1. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt uneingeschränkt für die Monate November und Dezember 1998 sowie für die Zeit ab September 1999

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

Für die Zeit, in der sich die Kinder in ihrer Obhut befinden, verpflichtet sich der Ehemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den Betrag von 1.250,00 DM für jedes Kind (insgesamt 2.500,00 DM) zu geben (nachfolgend „der Unterhalt”).

Der Unterhalt wird monatlich, jeweils am ersten des Monats gezahlt, beginnend mit der Vollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des jeweiligen Kindes.

Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird der Ehemann den Unterhalt weiterhin an den Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren weiterzahlen, jedoch während dieser Zeit direkt an den Jugendlichen, vorausgesetzt die Kinder wohnen nicht dauerhaft bei der Mutter, in welchem Fall der Unterhalt an die Frau gezahlt wird.

Der Unterhalt … werden sich an der Inflationsrate in Deutschland orientieren, wie es für eine vierköpfige Familie jährlich vom Arbeitsministerium oder von einem anderen Amt für veröffentlicht wird, und dementsprechend jährlich angeglichen, jedoch ohne rückwirkend zu gelten.

Damit ergibt sich ab dem 1. November 1998 bei einer Steigerungsrate von 28,55 % ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 3.213,75 DM.

2. Die in Ziff. 1 genannten Verpflichtung wird für den Monat Januar 1999 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.699,10 DM und für Monate Februar 1999 bis einschließlich August 1999 hinsichtlich eines Betrages von monatlich 1.807,75 DM für vollstreckbar erklärt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4, die Antragstellerin zu 1/4.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe stammen zwei gemeinschaftliche Kinder, L. D. (geb. am 30. September 1980) und D. (geb. am 19. Mai 1983), die beide im Haushalt der Mutter in Israel leben. Die Parteien schlossen am 29. Juni 1988 in TelAviv einen Scheidungsvertrag, in es dem unter anderem heißt:

3. a. Bis zu ihrer Volljährigkeit werden die Kinder in der Obhut und Fürsorge der Ehefrau bleiben.

4. a. Für die Zeit, in der sich die Kinder in ihrer Obhut befinden, verpflichtet sich der Ehemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den Betrag von DM 1.250,00 … für jedes Kind (insgesamt DM 2.500,00) zu geben (nachfolgend „der Unterhalt”).

b. Der Unterhalt wird monatlich jeweils am 1. des Monats gezahlt, beginnend mit der Vollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des jeweiligen Kindes.

c. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird der Ehemann den Unterhalt weiterhin an den Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren weiterzahlen, jedoch während dieser Zeit direkt an den Jugendlichen, vorausgesetzt die Kinder wohnen nicht dauerhaft bei der Mutter, in welchem Fall der Unterhalt an die Frau gezahlt wird.

6. b. Der Unterhalt und der Unterhalt der Geschiedenen werden sich an der Inflationsrate in Deutschland orientieren, wie es für eine vierköpfige Familie jährlich vom Arbeitsministerium oder von einem anderem Amt veröffentlicht wird, und dementsprechend jährlich angeglichen, jedoch ohne rückwirkend zu gelten.

Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde am 30. Juni 1988 von dem Landgericht TelAviv – Jafo 1226/88 – bestätigt. Der Beschluss wurde in Anwesenheit beider Parteien verkündet. Mit Anwaltschreiben vom 28. September 1998 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin aufgefordert, ab 1. November 1998 einen wertberichtigten Unterhalt für beide Kinder in Höhe von insgesamt 3.240,00 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 1999 beantragt, das „Urteil” vom 29. Juni 1988, mit welchem der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder verpflichtete wurde, für vollstreckbar zu erklären. Sie hat vorgetragen, der Antragsgegner habe in den Monaten September und Oktober 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von lediglich 698,00 DM entrichtet. Unterhaltszahlungen für November und Dezember 1998 seien nicht erfolgt. Am 22. Dezember 1998 habe sie einen Betra...

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