Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortigkeit des Anerkenntnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Sofortigkeit des Anerkenntnisses bei Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen 32 O 332/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

 

Gründe

I. Auf die Klageerhebung beraumte das LG Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung an. Es bestellten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst nur für die Beklagte zu 1). Sie rügten die örtliche Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen LG Köln, ohne im Übrigen die Stellung eines Sachantrages anzukündigen. In der Klageerwiderung machte die Beklagte zu 1) zunächst zur Frage der Zulässigkeit Ausführungen. Sodann folgte umfangreicher Vortrag zum Grund des Anspruchs mit den einleitenden Worten, dass der Vortrag der Klägerin aus der Klageschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Klageantrag rechtfertigen könne. Für die Beklagte zu 2) bestellte sich zunächst ein Rechtsanwalt Dr. E., der ebenfalls Zuständigkeitsrüge erhob, daneben aber Klageabweisung zu beantragen ankündigte. Es folgte Vortrag sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit der Klage. Sodann legte Rechtsanwalt Dr. E. das Mandat nieder und die Rechtsanwälte C. & Partner bestellten sich nunmehr auch für die Beklagte zu 2). Auch sie kündigten den Antrag auf Klageabweisung zu stellen schriftlichsätzlich an.

Im Termin wurde im Rahmen der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Das LG wies darauf hin, es halte sich für örtlich zuständig und sehe den geltend gemachten Anspruch gegen beide Beklagte als gegeben an. Es regte deshalb die Abgabe eines Anerkenntnisses durch diese an. Gleichwohl kam es zur Antragstellung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Nunmehr erkannte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) den Anspruch für diese an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil wurden den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites auferlegt mit der Begründung, zu Gunsten der Beklagten zu 1) lägen die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO nicht vor. Hiergegen richtet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 2 zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf § 93 ZPO berufen.

Die Frage, ob von einem Anerkenntnis als sofortig auch dann noch auszugehen ist, wenn der Beklagte vor Abgabe seines Anerkenntnisses in erster Linie die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht (RGZ 137, 71 [73]) hat hierzu ausgeführt, dass ein Anerkenntnis auch dann noch als sofortig i.S.d. § 93 ZPO zu behandeln ist, wenn es vom Beklagten nach Verweisung an das zuständige Gericht dort erklärt wird. Diese Ansicht wird auch vom KG (KG v. 7.4.1998 - 5 U 3852/97, KGReport Berlin 1998, 321) sowie den OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 28.6.1990 - 4 W 33/90, ZIP 1990, 1423) und Koblenz (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1171 [1173]) und in der Literatur (von Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 93 Rz. 13 - Verweisung; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 93 Rz. 88, 104; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 10) vertreten (a.A. OLG Karlsruhe v. 29.5.1985 - 11 W 6/85, OLGZ 1985, 495; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rz. 6 - Unzuständigkeit und Verweisung). In gleicher Weise wollen das OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken v. 26.3.1981 - 1 W 4/81, MDR 1981, 676) und Belz (Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 93 Rz. 13) den Fall behandeln, dass der Beklagte erfolgreich Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt und dort die Klageforderung anerkennt, während Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 93 Rz. 95, 104), Wolst (Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rz. 34) und Hüßtege (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rz. 9) dem ausdrücklich widersprechen, da die Zivilkammer bis zum Verweisungsantrag nach § 98 GVG schon endgültig zuständig gewesen sei. Das OLG Köln (OLG Köln HRR 1932 Nr. 1238) hat ein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO auch dann noch als gegeben angesehen, wenn der Beklagte zuvor die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten erhoben hatte.

Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner Entscheidung. Auf Grund der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls kann sich die Beklagte zu 1) zu ihren Gunsten schon aus anderen Gründen nicht auf § 93 ZPO berufen. Dem von ihr abgegebenen Anerkenntnis fehlt es an der Sofortigkeit. Sofort anerkannt wird der Klageanspruch nur, wenn das Anerkenntnis vorbehaltlos vor Verlesung der Sachanträge (KG v. 1.9.1997 - 8 W 5623/97, KGReport Berlin 1998, 20; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1999, 410; O...

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