Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 213/20)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.6.2021 (1 O 213/20) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.7.2021 (1 O 213/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn im Schriftsatz vom 13.9.2021 ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht und nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - zumindest hilfsweise eine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung in der Sache beantragt wurde. Ungeachtet des eingeschränkten Spielraums zur Auslegung von Anwaltsschriftsätzen ergibt sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte eine Klageabweisung begehrt, falls sich der Senat dem von ihr vornehmlich vertretenen Standpunkt, dass das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben sei, nicht anschließt.

Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.3.2006 - VIII ZR 212/04, in: NJW 2006, 2705).

Dass das Rechtsmittelbegehren der Beklagten vorliegend ausnahmsweise nur auf eine Aufhebung und Zurückverweisung gerichtet wäre, kann nicht nur deswegen nicht angenommen werden, weil die Berufung in diesem Fall unzulässig wäre, sondern ergibt sich auch ausdrücklich aus einigen Passagen der Berufungsbegründung, wo es etwa heißt:

"Das Teilurteil des Landgerichts Bonn wird in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben." (Bl. 877 GA)

"Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Berufungsklägerin und Beklagten ... einschließlich der dortigen Beweisantritte wird Bezug genommen." (Bl. 921 GA)

Im Übrigen wird die Berufung ausweislich ihrer Begründung nicht nur auf die nach Auffassung der Beklagten unzutreffende rechtliche Beurteilung des Landgerichts zur Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern auch auf Einwände gegen die Sachentscheidung gestützt (Bl. 891 ff. GA).

2. Die danach zulässige Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sondern ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht in Höhe von 3.084.200,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Zahlungsanspruch für die Lieferung von 576.000 FFP2-Masken à 4,50 EUR zzgl. MwSt. aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, der zulässigerweise durch Teilurteil zugesprochen werden konnte. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

a. Das Landgericht ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend in Rede stehenden Masken nach den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten rechtlichen Maßstäben nicht mangelhaft waren, so dass die Beklagte schon deshalb nicht zu dem mit Schreiben vom 25.6.2020 erklärten Rücktritt berechtigt war.

Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt liegt ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Masken insbesondere nicht in der angeblich fehlenden "Sortenreinheit" durch Lieferung von zwei verschiedenen Maskenmodellen innerhalb der sog. großen Teillieferung von 576.000 Masken. Die ebenfalls zum Angebot der Klägerin vom 6.4.2020 über insgesamt 1.000.000 FFP2-Masken gehörende sog. kleine Teillieferung von 64.000 Masken, wegen der das Verfahren noch beim Landgericht anhängig ist, und eine weitere Lieferung von 360.000 Masken, die von der Beklagten bezahlt wurden, sind nicht Gegenstand...

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