unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlastung des Verwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn auch der Verwalter keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm für seine Tätigkeit Entlastung erteilt, so ist eine solche Entlastung dennoch immer dann zulässig, soweit sie sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.01.1998; Aktenzeichen 29 T 255/97)

AG Leverkusen (Beschluss vom 15.08.1997; Aktenzeichen 16 UR II 38/92 -a- WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 13.01.1998 – 29 T 255/97 – der Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.1997 – 16 UR II 38/92 – a – WEG – insoweit wiederhergestellt, als der Antrag auf Ungültigerklärung des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 09.07.1992 zu TOP 3 zurückgewiesen worden ist.

Die Gerichtskosten aller Instanzen trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Den Antragsgegnern fehlt es nicht an der notwendigen Beschwer durch die landgerichtliche Entscheidung. Auch wenn der den Streitgegenstand bildende Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft in materieller Hinsicht den Verwalter begünstigte und in erster Linie dieser beschwert ist, sind zugleich die Antragsgegner beschwert, weil sie für sich das Recht in Anspruch nehmen, den Beschlußgegenstand in der von ihnen gewünschten Weise mehrheitlich regeln zu dürften und das Landgericht ihnen dieses Recht abgesprochen hat.

Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 gefaßte Beschluß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß die Wohnungseigentümer ihm Entlastung erteilen. Hieraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß diese ihm infolgedessen auch keine Entlastung erteilen dürften. Entlastung bedeutet Freistellung von bekannten oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft gegen den Verwalter, die hier auf die Jahresabrechnungen für das Jahr 1991 beschränkt war. Eine solche Entlastung ist immer dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG hält. Anhaltspunkte dafür, daß der Verwalter für das Jahr 1991 fehlerhaft abgerechnet hat, sind nicht ersichtlich. Seine Jahresabrechnung ist mehrheitlich gebilligt und nicht angefochten worden. Unter diesen Umständen kommt der Entlastung des Verwalters in der Tat nur eine deklaratorische Bedeutung zu, weil keine Schadensersatzansprüche zu erwarten sind. Gleichwohl ist es einer Eigentümergemeinschaft unbenommen, dies durch einen förmlichen Beschluß zu bestätigen. Die Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 1991 sind damit endgültig abgeschlossen, und hieran muß sich in der Zukunft auch ein mehrheitlich überstimmter Wohnungseigentümer halten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

 

Unterschriften

Dr. Schuschke, Dr. Schuschke, Becker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1500462

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