Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 252/98)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 102/00)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.01.2001 – 29 T 102/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.03.2000 – 204 II 252/98 – und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.11.1992 zu Top 5.1 für ungültig erklärt.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen der Antragsteller 11 % und die Antragsgegner 89 %. Die Gerichtskosten II. Instanz werden dem Antragsteller zu 25 % und den Antragsgegnern zu 75 % auferlegt. Die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 27 Abs. 1, 29 FGG, 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller ist auf seine fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 22 Abs. 2 S. 1 FGG).

In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1996, 998, 999; 1994, 3235; BVerfG NJW 1996, 309). Da die Unterschriftenkontrolle gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen. Dass eine ausreichende Unterschriftskontrolle – die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. BGH a. a. O.) – im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten bestand, hat der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach gehörte es zu dem Aufgabenbereich der seit 20 Jahren im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten beschäftigten Angestellten A., unter anderem die ausgehende Post zu bearbeiten und sämtliche Schriftstücke auf vollzogene Unterschriften zu überprüfen. Diese Kontrolle hat sie bisher stets sorgfältig ausgeübt; regelmäßige Stichproben ihres Arbeitsgebers ergaben keine Beanstandungen.

Hiernach lag eine ausreichende Organisation der Ausgangskontrolle vor, die geeignet war, die Nachholung unterbliebener Unterschriften zu gewährleisten und auf diese Weise Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden.

Auch in der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht frei von Rechtsfehlern sind (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Zwar ist der Senat mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.01.1997 zu Top 5.1 keine bauliche Veränderung der Aufzugsanlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG zum Gegenstand hat sondern lediglich die Bedienung und den Gebrauch der Aufzüge erfasst. Der Beschluss ist dennoch gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4, 21 Abs. 3 WEG für unwirksam zu erklären, da er nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Er enthält keine der Beschaffenheit der Aufzugsanlagen und den billigen Interesse der Gesamtheit der betroffenen Wohnungseigentümer entsprechende Gebrauchsregelung (§ 15 Abs. 2, 3 WEG). Die Nützlichkeit der Maßnahme ist zu verneinen, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch der Aufzugsanlage für die Bewohner des 6. bis 15. Obergeschosses des Hauses ganz erheblich erschwert wird, ohne dass ein die Einschränkung des Gebrauchs ersichtliches Sicherungsinteresse dargetan ist.

Der Zweck einer Aufzugsanlage in einem Mehrfamilienhaus ist darauf gerichtet, den Bewohnern des Hauses und ihren Besuchern das Aufsuchen der jeweiligen Wohnungen in den verschiedenen Stockwerken mühelos zu ermöglichen. Der normale Gebrauch eines Fahrstuhls besteht deshalb darin, dass er durch Bedienen des Zahlentableaus automatisch in Betrieb gesetzt werden und das gewünschte Stockwerk anfahren kann. Bei einem 15-geschossigen Wohnhaus mit 49 Wohnungen stellt es eine unzulässige Einschränkung dieses Gebrauchrechts dar, wenn der Aufzug von Besuchern nur noch bis zum 5. Obergeschoss in Betrieb gesetzt werden kann und ab diesem Stockwerk die Benutzung erst dadurch ermöglicht wird, dass nunmehr der Wohnungsinhaber den Fahrstuhl rufen, unter Betätigung des Schlüssels in Betrieb setzen und den Besucher im 5. Obergeschoss abholen muss, um dann gemeinsam mit ihm in das gewünschte Stockwerk zu gelangen. Diese Verfahrensweise ist bei objektiver Betracht...

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