Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über die Aussetzungsfrage kann als der Strafbemessung nachgelagerter Entscheidungsteil nicht in Bindung erwachsen, wenn jene angegriffen wird.

2. Zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO auf die Aussetzungsfrage.

 

Normenkette

StPO §§ 318, 354 Abs. 1a

 

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

„I.

Mit Urteil vom 06.05.2020 - 17 OWi 611 Js 207/20 – 29/20 - hat das Amtsgericht Geilenkirchen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro verhängt (Bl. 57 R, 70 ff. d. A.).

Gegen dieses in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Betroffenen verkündete - dem Betroffenen am 28.05.2020 (Bl. 77 d. A.) und dem Verteidiger am 28.05.2020 zugestellte (Bl. 76 d. A.) - Urteil hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2020, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag (Bl. 69 d. A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Den Antrag hat er mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 12.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 79 ff. d. A.).

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen, und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

a)

Soweit der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Gericht habe seine Einwände gegen die Eignung des Lichtbildes zur Identifizierung nicht hinreichend berücksichtigt und seine Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung und auf Zurückverweisung an die Ordnungsbehörde zu Unrecht abgelehnt, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (zu vgl. ständige Senatsrechtsprechung: u.a. Senat, VRS 96, 451 ff. [453]; Senat, VRS 97, 187 ff. [188]; Senat, VRS 100, 189 ff. [190]; Senat, VRS 100, 204 f. [204]; SenE. v. 18.06.2008 – 82 Ss-OWi 50/08 – 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 – 82 Ss-OWi 5/09 – 31 Z -; SenE v. 01.09.2009 – 82 Ss-OWi 85/09 – 250 Z -; SenE v. 22.03.2011 -1 RBs 63/11 -; OLG Düsseldorf, VRS 97, 55 ff. [56]; OLG Hamm, VRS 98, 117 f. [117]), ersichtlich nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (zu vgl. Senat VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 82, 209, Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 80 Rn. 16a m.w.N.). Darüber hinaus verpflichtet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (zu vgl. Senat VRS 87, 207; Senat VRS 97, 123; SenE vom 18.06.2008 – 82 Ss OWi 50/08 – 153 Z -).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Gehörsverletzung vorliegend nicht festzustellen. Denn das Gericht hat sich in den Urteilsgründen inhaltlich mit der Identifizierung des Betroffenen und der Richtigkeit der Messung auseinandergesetzt. Das zeigt, dass der Betroffene insoweit rechtliches Gehör erhalten hat.

Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen od...

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