Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 25 O 29/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 11.3. 2002 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Köln vom 15.2.2002 – 25 O 29/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Gläubiger, die 1985 über eine Vermittlungsgesellschaft durch eine Treuhänderin einen Kommanditanteil an der Beklagten erworben haben, und zwar über die ihren Kommanditanteil haltende Treuhandgesellschaft, kündigten ihre Beteiligung zum 31.12.1999. Nach Klageerhebung auf Auskunft und Zahlung eines Abfindungsguthabens zum 31.12.1999, das ihnen nach den vertraglichen Regelungen zusteht, erließ die Zivilkammer im schriftlichen Verfahren am 9.10.2001 ein Teilanerkenntnisurteil, wonach die Beklagte zur Auskunft über das durch einen Sachverständigen anhand eines Wertgutachtens festgestellte Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten zum 31.12.1999 sowie über die Höhe des den Gläubigern zustehenden Auseinandersetzungsguthabens verurteilt wurde.

Die Gläubiger haben wegen dieser Verpflichtung gegen die Beklagte, die bisher nicht erfüllt hat, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft beantragt. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des LG haben die Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die nach §§ 793, 567, 569ff ZPO (n.F.) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Das LG hat den Antrag der Gläubiger auf Festsetzung eines Zwangsgeldes im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist unzulässig, da die der Schuldnerin im Versäumnisurteil vom 9.10.2001 auferlegte Handlung als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, mithin die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht verlangt werden kann.

Eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, liegt vor, wenn diese Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann und sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rz. 2). Bei der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, die in Zusammenhang steht mit der Erstellung einer Bilanz, kommt es darauf an, ob für diese Auskunft die persönliche Mithilfe des Schuldners unumgänglich ist oder ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz oder das Wertgutachten selbstständig anhand der Geschäftsbücher und -papiere zuverlässig fertigen kann. Kann die Auskunft bereits nach Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden und besteht die einzige Mitwirkungshandlung des Schuldners darin, dass er diese Einsichtnahme ermöglicht hat, so handelt es sich um ein vertretbare Handlung (Zöller/Stöber, 23. Aufl., § 888 Rz. 3 „Bilanz”; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 887 Rz. 7; § 888 Rz. 11; jew. m.w.N.). Anders ist die Vollstreckung zu beurteilen, wenn die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ohne weitere Auskünfte oder andere persönliche Mitwirkungshandlungen des Schuldners erfolgen kann. Dann liegt eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO vor (so h.M. auch in der Rspr., beispielhaft: BGH NJW 1975, 258; OLG Köln v. 24.4.1995, JurBüro 1995, 550; OLG Köln, 3. Senat, JurBüro 1995, 550 [551]; OLG Köln v. 17.1.1897 – 3 W 52/96, OLGReport Köln 1997,150; OLG Köln v. 11.7.2001 – 16 W 24/01, MDR 2002, 294 = InVO 2002, 181).

Vorliegend sieht bereits der Gesellschaftsvertrag vor, dass zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens jährlich ein Wertgutachten durch einen vereidigten Sachverständigen zu erstellen ist (§ 2 Ziff. 7 Abs. 1). Auch die Gläubiger berufen sich auf diese Regelung und gehen in ihrem Vortrag davon aus, dass ein Wirtschaftsprüfer oder ein anderer Sachverständiger dieses Wertgutachten erstellen muss. Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens – so sieht es der Vertrag vor – ist sodann durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft als Schiedsgutachter das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters zu ermitteln (§ 12 Ziff. 7 Abs. 1). Damit sind sowohl das Wertgutachten für die Gesellschaft wie das jeweilige Abfindungsguthaben durch Dritte, d.h. durch Sachverständige und Wirtschaftsprüfer zu ermitteln.

Dazu, dass hier für das Abfindungsguthaben der Gläubiger abweichend vom im Vertrag geregelten Normalfall ausnahmsweise zusätzliche persönliche Mitwirkungshandlungen der Schuldnerin erforderlich werden, haben die Gläubiger – auch nach dem Hinweis des Senats zur Rechtslage – nichts vorgetragen; auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf.

Anders zu beurteilen ist dagegen die Auskunftsverpflichtung eines Treuhänderkommanditisten aufgrund des Treuhandvertrages gegenüber dem Treugeber, der nicht Gesellschafter geworden ist (dazu LG Köln v. 17.8.2000 – 3 0 651; OLG Köln v. 4.9.2000 – 16 W 23/00) eine Fallgestaltung, die hier keine Rolle spielt.

Da die Gläubiger auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 19.4.2002 ihren Antrag nicht umgestellt haben, bleibt ihr ursprünglicher Antrag ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: bis 5.000 EUR

Dr. Schuschke Jenni...

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