Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsunfähigkeit bei Geistesschwäche
Leitsatz (amtlich)
Ausschlaggebend für die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB ist nicht der Grad der intellektuellen Minderbegabung, sondern die Möglichkeit der freien Willensbildung. Die Verstandesschwäche kann aber ein solches Ausmaß annehmen, dass sie eine freie Willensbildung nicht mehr ermöglicht. Das ist bei einem Menschen, der nur über einen Verbal-Intelligenzquotienten von 44 verfügt und nicht in der Lage ist, einen Text vorzulesen und Vorgelesenes wiederzugegeben, zu bejahen.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 8 O 10/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Streihlfers der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 13.10.2010 (8 O 10/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Streithelfer.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 24.1.2011 verwiesen. Die Stellungnahme des Berfungskläges vom 21.2.2010 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten.
Dass der Kläger aufgrund seiner intellektuellen Schwäche generell geschäftsunfähig ist, steht nach den schlüssigen und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen fest. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Minderbegabung auf die Möglichkeit der freien Willensbildung. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger infolge der intellektuellen Minderbegabung nicht gut gegenüber Forderungen anderer Personen abgrenzen könne. Unter Berücksichtigung des ausgepägten Grades namentlich der verbalen Minderbegabung, der im Rechtsverkehr besondere Bedeutung zukommt, bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers.
Hinsichtlich der Sachlegtimation gelten die Hinweise im Beschluss des Senats (unter I. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 20.741, 80 EUR EUR
Fundstellen
Haufe-Index 2659995 |
MDR 2011, 649 |
NotBZ 2011, 297 |
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