unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauliche Veränderung bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

 

Leitsatz (amtlich)

Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

 

Normenkette

WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 39/99)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 115/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1999 – 29 T 39/99 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 27, 29 WEG), jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.

Verfahrensmäßig bedenklich ist es gerade in dem vorliegenden Fall, in dem sich im Beschwerdeverfahren der Streitstand gegenüber dem der ersten Instanz geändert hatte und ein weiterer (Hilfs-)Antrag gestellt worden war, zunächst, dass die Beschwerdeentscheidung keine Sachdarstellung enthält.

Nach allgemeiner Meinung setzt die rechtliche Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde voraus, dass sich aus der gem. § 25 FGG zu begründenden Beschwerdeentscheidung auch ergibt, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei eine ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; OLG Köln – 2. ZS – NJW-RR 1987, 223, 224 u. ZIP 1989, 572, 575; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 66; Senatsbeschluss vom 10.01.2000 – 16 Wx 193/99 –).

Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung vor dem Hintergrund, dass es letztlich um die Auslegung und rechtliche Bewertung der beiden Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 vom 21.05.1996 und zu. TOP 3.2 vom 19.03.1998 geht, gerade noch gerecht, nachdem die Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren ihre – unzutreffende – Auffassung über das Bestehen eines Sondernutzungsrechts an dem Pflanzdach nicht mehr aufrecht erhalten hatten.

2.

Vom rechtlichen Ansatzpunkt her zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass allein die Tatsache, dass es zu dem Pflanzdach bereits einen früheren – einstimmig gefassten – bestandskräftigen Beschluss gibt, noch nicht zur Unwirksamkeit des Zweitbeschlusses führt; denn aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer folgt zugleich deren grundsätzliche Berechtigung, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, sofern hierbei schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer, die sich aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses ergeben, berücksichtigt werden (BGHZ 113, 197, 200). Hierbei bedingt die Tatsache, dass der Erstbeschluss einstimmig gefasst worden ist, alleine noch nicht, dass auch für den abändernden Zweitbeschluss das Einstimmigkeitserfordernis gilt. Vielmehr kommt es auch für den Zweitbeschluss nur darauf an, welche Stimmenmehrheit nach dem Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung für den Beschlussgegenstand, also für die geregelte Materie nötig ist (vgl. BayObLG WE 1992, 233; OLG Zweibrücken, WE 1998, 69, 71; Merle WE 1995, 363; Staudinger/Bub, WEG, § 23, Rdn. 119; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Auflage, § 23 Rdn. 31).

Regelungsgegenstand der beiden Beschlüsse, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht wegen der hierin enthaltenen Dauerwirkungen selbst auslegen kann (BGH NJW 1998, 3713 = NZM 1998, 955), sind in concreto auch bauliche Veränderungen bzw. deren Beseitigung. Die Versammlung hat – was das Landgericht offen gelassen hat – mit dem bestandskräftigen Erstbeschluss u. a. baulichen Veränderungen, die mit der Neuanlage des Pflanzdaches verbunden waren, zugestimmt mit der Folge, dass eine Beseitigung dieser Maßnahme sich ebenfalls als eine bauliche Veränderung darstellt, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden konnte (vgl. Staudinger/Bub a.a.O.).

Die Neugestaltung des Pflanzdaches nach der Sanie...

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