Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundgebühr für Fahrschulausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV schreibt nur die Gestaltung des nach § 19 FahrlG in den Geschäftsräumen der Fahrschule vorzunehmenden Aushangs vor. Für Werbung außerhalb der Geschäftsräume beansprucht sie keine Geltung.

2. Die Bezeichnung des "Grundbetrags" bzw. "Entgelts... für die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule usw." als "Grundgebühr" in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume der Fahrschule stellt grundsätzlich keine Irreführung des Durchschnittsverbrauchers dar.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; FahrlG § 19

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 31 O 80/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Köln vom 6.8.2015 - 31 O 80/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein klagebefugter Verband im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt die Beklagte, die Fahrschulen betreibt, wegen Verstößen gegen § 19 FahrlG in Anspruch. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, hat er (in konkreter Verletzungsform) die Werbung der Beklagten mit einer "Grundgebühr" beanstandet:

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Er hat die Ansicht vertreten, hierdurch werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, es handele sich um eine amtlich festgesetzte Gebühr, die mithin bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar sei. Dies sei nicht der Fall; es handele sich um einen von der Fahrschule nach § 19 Abs. 1 FahrlG frei festzusetzenden und korrekt nach § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 7 und Anlage 5 FahrlGDV als "Grundbetrag" zu bezeichnenden Preisbestandteil.

Nachdem die Beklagte wegen dieses und eines weiteren Verstoßes in der mündlichen Verhandlung vor dem LG eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachfolgend hat das LG durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, in der Bezeichnung des Grundbetrages als "Gebühr" liege keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, da der Durchschnittsverbraucher inzwischen an die Bezeichnung von Grundpreisen oder Basispreisen als "Grundgebühr" gewöhnt sei.

Mit seiner sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger weiter das Ziel, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat in der vom Kläger beanstandeten Werbung rechtsfehlerfrei keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 7 und Anlage 5 FahrlGDV gesehen, so dass die Klage insoweit ohne Erfolg geblieben wäre und dem Kläger nach § 91a Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten anteilig aufzuerlegen waren.

1. Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV nur die Gestaltung des in den Geschäftsräumen der Fahrschule nach § 19 FahrlG vorzunehmenden Aushangs vorgeschrieben wird. Die Werbung außerhalb der Geschäftsräume muss lediglich den Anforderungen der § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG als besonderer Ausprägung der Gebote der Preisklarheit und -wahrheit entsprechen (vgl. OLG München, Urt. v. 29.11.2007 - 6 U 3444/07 - juris Tz. 4). Für diese Werbung beansprucht die Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV keine Geltung. Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2013, 224) folgt nichts anderes, da dort ein Aushang in den Gewerberäumen der Fahrschule zu beurteilen war.

Soweit der Kläger befürchtet, durch eine Verwendung einer von der Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV abweichenden Terminologie würden beim Verbraucher Unklarheiten entstehen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Anlage ihrerseits von der des § 19 Abs. 1 FahrlG abweicht. Während in der Anlage der betreffende Preisbestandteil als "Grundbetrag" bezeichnet wird, heißt es in § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 FahrlG "Entgelt... pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs..." Schon vor diesem Hintergrund vermögen die Begriffe der Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV keine allgemeine Geltung zu beanspruchen.

2. Es liegt ferner auch kein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit vor. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass nicht feststellbar ist, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung dahingehend verstehen wird, dass es sich bei der beworbenen "Grundgebühr" um eine amtlich festgesetzte Gebühr handelt. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck "Gebühr" in weitem Umfang auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen verwendet. Neben den bereits vom LG genannten Begriffen wie "Bankgebühren" oder "Telefongebühren" wären noch weitere Beispiele wie "Stornogebühren" oder "Ticketgebühren" zu erwähnen. Gerade bei Preisen, die sich aus einem festen Grundbestandteil und variablen Zusatzkosten zusammensetzen, ist die Bezeichnung "Grun...

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