Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Stiefkindern beim pfändungsfreien Grundbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt der Schuldner in seinem Haushalt lebenden Stiefkindern Unterhalt, ohne dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, so hat dies nach der derzeitigen Gesetzeslage keinen Einfluss auf die Höhe des pfändungsfreien Grundbetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO. Auch § 850f ZPO ändert daran nichts, da auch diese Vorschrift eine Unterhaltsleistung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht verlangt.

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850f

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 08.12.2008; Aktenzeichen 21 C 335/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Eschweiler vom 8.12.2008 - 21 C 335/08 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das AG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Dahin stehen kann, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die Antragsgegnerin derzeit wegen einer vorrangigen Abtretung keine Zahlungen von dem Arbeitgeber des Antragstellers auf die Lohnabtretung erhält, da das Begehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist.

Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und ist einhellige Meinung, dass sich der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens gem. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht erhöht (Zöller/Stöber ZPO, 27. Aufl., § 850c Rz. 5; Schuschke. Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 850c Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rz. 3). Die im Haushalt des Klägers lebenden Stiefkinder haben aber nach der derzeitigen Gesetzeslage weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360a BGB) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger (BGH NJW 1969, 2007 f.; Staudinger-Voppel BGB, Buch 4, Neubearbeitung 2007, § 1360a Rz. m.w.N.).

Auch die Schuldnerschutzvorschrift des § 850 f. Abs. 1 ZPO vermag dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist diese Vorschrift auf Lohnabtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo 1999, 359; auch BGH NJW-RR 2003, 1367). Aber auch hier kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Abs. 1 lit c ZPO bei rein tatsächlichen, ohne auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterhaltsleistungen nicht in Betracht. Die Erhöhung ist auch nicht im Hinblick auf den "besonderen Umfang" der ggü. der Ehefrau des Antragstellers bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gerechtfertigt. Die Mittel, die der haushaltsführende Ehegatte zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern benötigt, gehören nicht zu seinem persönlichen Bedarf i.S.v. § 1360a BGB. Diese Unterhaltspflicht erhöht unterhaltsrechtlich nicht den Unterhaltsbedarf; es besteht keine Pflicht des Unterhaltspflichtigen zu Mehrleistungen, damit der andere Ehegatte seine Kinder unterstützen kann (Staudinger-Voppel, a.a.O., Rz. 39 m.w.N.). Soweit die Achtung vor der Persönlichkeit des anderen Ehegatten eine Rücksichtnahme auf dessen familiären Bindungen - und damit verbundene Unterhaltspflichten - erfordert (§ 1353 BGB), so ergibt sich auch daraus allein grundsätzlich kein Geldleistungsanspruch.

Die Gleichstellung der Stieffamilie im Steuer- und Sozialrecht, auf die der Antragsteller hinweist, ändert nichts daran, dass gesetzliche Unterhaltspflichten nicht bestehen.

Ob der Zweck des § 850 f. Abs. 1a ZPO, der auf die Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs gerichtet ist, die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall im Hinblick darauf gebietet, dass der Kläger seinen beiden Stiefkindern tatsächlich Unterhalt leistet und er mit ihnen gemäß SGB II als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2009, 117). Denn zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung des nicht pfändbaren Betrages nach § 850 f. Abs. 1 lit. a ZPO hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Diese Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme - bzw. hier der Lohnabtretung - das Existenzminimum im Sinne des Abschnittes 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Der Antragsteller hätte darzulegen und zu beweisen - etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - dass die ihm verbleibenden Mittel das Existenzminimum unterschreiten. Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2181583

FamRZ 2009, 1697

MDR 2009, 953

Rpfleger 2009, 517

FoVo 2009, 221

JAmt 2010, 260

OLGR-Mitte 2009, ...

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