Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das Beschwerdegericht eine unzulässige Beschwerde sachlich beschieden und als unbegründet zurückgewiesen hat, ist die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde vom Rechtsbeschwerdegericht mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die erste Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

2. Gehört ein Grundstück zur Insolvenzmasse, so ist für eine dieses betreffende Beschwerde nach § 71 GBO nicht der Schuldner, sondern an seiner Stelle allein der Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

 

Normenkette

GBO §§ 71, 78, 80 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 06.10.2008; Aktenzeichen 3 T 322/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9.11. und 15.12.2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 6.10.2008 - 3 T 322/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.6.2008 gegen die durch das AG Monschau im Wohnungsgrundbuch von S., Blatt XXXB, in Abteilung II unter laufender Nummer X am 6.6.2008 für die Beteiligten zu 3) und 4) eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren vor dem LG Aachen und dem OLG Köln einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3) und 4) in diesen Verfahren notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist jetzt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Zwar genügt die nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Beteiligten zu 1) selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 9.11.2008 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 GBO. Nach dieser Bestimmung muss dann, wenn die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG in einer Grundbuchsache - wie hier - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt wird, diese Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Da der Beteiligte zu 1) im Anschluss an dem ihm erteilten entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 27.11.2008 jedoch die weitere Beschwerde nunmehr auch durch Anwaltsschriftsatz vom 15.12.2008 eingelegt hat, ist der genannte Formmangel jedenfalls insoweit geheilt, als dieser Anwaltsschriftsatz eigene Ausführungen enthält.

Allerdings begegnet es erheblichen Bedenken, dass der Schriftsatz vom 15.12.2008 zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf die Eingabe des Beteiligten zu 1) vom 24.9.2008 Bezug nimmt. Dem Zweck des § 80 Abs. 2 GBO wird dies nicht gerecht. Dieser Zweck besteht darin, die - wegen der Ausgestaltung der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 78 GBO, 546, 559 ZPO) gebotene - sachgerechte Beratung des Beschwerdeführers sicher zu stellen und zu verhindern, dass von vornherein aussichtslose Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14; OLG Köln NJW-RR 1995, 968 f.; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 80 Rz. 10; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 29 Rz. 30). Deshalb ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Beteiligten selbst unzureichend. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anwalt die erhobenen Rügen prüft und die Verantwortung für sie übernimmt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) statt einer eigenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des LG in Bezug genommene Eingabe des Beteiligten zu 1) selbst vom 24.9.2008 ist in dem angefochtenen Beschluss des LG vom 6.10.2008 berücksichtigt worden. Sie enthält schon wegen der zeitlichen Abfolge keine Auseinandersetzung mit der Begründung des erst nach ihrer Abfassung ergangenen Beschlusses des LG. Der Antrag der Eingabe vom 24.9.2008 lautet dahin, "den Verkauf der Wohnung durch den Insolvenzverwalter für unwirksam zu erklären". Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) als zugelassener Rechtsanwalt dies als taugliches Ziel einer Beschwerde im Grundbuchverfahren, nämlich einer Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch angesehen hat, welches er sich durch Bezugnahme auf die Eingabe seines Mandanten zu eigen machen wollte, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

Dies bedarf indes hier keiner weiteren Vertiefung, weil die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) jedenfalls unbegründet ist. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer den Beteiligten zu 1) beschwerenden Verletzung des Rechts, §§ 78 GBO, 546 ZPO. Weder der Inhalt der Eingaben des Beteiligten zu 1) selbst vom 24.9. und vom 9.11.2008 noch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2008 geben Anlass zu einer von der Rechtsauffassung des LG in der Sache abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des LG ist lediglich dahin abzuändern, dass die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) bereits unzulässig ist. Darin liegt keine verfahrensrechtlich unzulässige Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wen...

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