Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 42 O 199/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen VII ZB 85/08)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 22.8.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.7.2008 verkündete Urteil des LG Aachen (42 O 199/06) wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Gegen das der Beklagten am 10.7.2008 zugestellte Urteil des LG Aachen ist am 31.7.2008 eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem OLG Köln eingegangen. Die letzte Seite des Schriftsatzes (S. 6) und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten sind nicht zu den Verfahrensakten gelangt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 22.8.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Fax vom 22.8.2008 ein vollständiges und unterschriebenes Exemplar nachgereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Originalschriftsätze gingen am 28.8.2008 bei Gericht ein. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass er den Berufungsschriftsatz unterschrieben habe, dass seine langjährige Mitarbeiterin das Vorhandensein der Unterschrift kontrolliert und den Schriftsatz sodann mit einer für die Berufungsbeklagte bestimmte beglaubigten und einer einfachen Abschrift am 25.7.2008 an das Gericht versandt habe. Nach Erhalt der Mitteilung des OLG Köln vom 4.8.2008 über den Eingang der Berufungsschrift am 31.7.2008 sei man von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen. Unter dem 26.8.2008 hat die Geschäftsstellenverwalterin des Senates eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, auf die wegen des Inhaltes Bezug genommen wird (Bl. 198). Hierzu und zu den vom Senat am 28.8.2008 erteilten Hinweisen (Bl. 199) hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8.9.2008 ergänzend Stellung genommen und weiterhin geltend gemacht, dass die vollständige, mit seiner Unterschrift versehene Berufungsschrift bei dem OLG eingegangen sei. Seine Mitarbeiterin sei seit 6 Jahren in seiner Kanzlei tätig und habe sich stets als zuverlässig erwiesen. Sie führe das Kuvertieren der Schriftstücke selbständig aus, es habe bislang keine Beanstandungen gegeben.

II.1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, weil die Einhaltung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO), die am 11.8.2008 ablief, nicht nachgewiesen ist. Rechtsmittelschriftsätze müssen als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess vollständig und mit einer Unterschrift des Anwalts versehen bei Gericht eingereicht werden (§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO). Es steht nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Berufungsschrift in vollständiger Form und mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten versehen bei dem OLG vor Ablauf der Berufungsfrist am 31.7.2008 eingegangen ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar vorgetragen, dass er den Originalschriftsatz unterschrieben habe und dass seine langjährige Mitarbeiterin Frau C. den unterzeichneten Schriftsatz nebst beglaubigter Abschrift und einfacher Kopie kuvertiert und versandt habe, was diese in ihrer per Fax übermittelten eidesstattlichen Versicherung vom 22.7.2008 bestätigt hat. Dem steht aber entgegen, dass die S. 6 des Berufungsschriftsatzes tatsächlich nicht zu den Verfahrensakten gelangt ist. Es ist auch nicht eher wahrscheinlich, dass die S. 6 des Schriftsatzes im Machtbereich des OLG verloren gegangen ist.

Ausweislich der dienstlichen Äußerung der Geschäftsstellenverwalterin des Senates Frau H., die dem Senat als zuverlässige Mitarbeiterin bekannt ist, handelte es sich bei dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsatz um einen durch Heftklammern fest verbundenen Schriftsatz, der sowohl den Berufungsschriftsatz, eine Ablichtung des angefochtenen Urteils als auch die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschriften umfasste. Dies lässt sich anhand des bei den Akten befindlichen Originalschriftsatzes vom 25.7.2008 und der Urteilsablichtung, auf denen die Löcher der Heftklammern zu sehen sind, nachvollziehen. In dieser festverbundenen Form wurde der Schriftsatz der Geschäftsstellenverwalterin vorgelegt. Es besteht durchaus die Möglickeit, dass die S. 6 des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Eingangs beim OLG nicht beigefügt war. Nach den Angaben von Frau H. ist davon auszugehen, dass sie die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschriften durch Entfernen mindestens einer Heftklemmer abgetrennt und an die Berufungsbeklagte versandt hat, den Originalschriftsatz nebst Urteilsablichtung hingegen zunächst in eine Heftschiene eingeheftet und in einen Doppelbogen gelegt hat, um ihn dort bis zum Eingang der Verfahrensakten aufzubewahren. Sie konnte sich lediglich nicht mehr sicher daran erinnern, ob sie den Originalschriftsatz entsprechend ihrer üblichen Handhabung auf Vollständigkeit und das Vorhandensein der Unte...

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