Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterbestellung in einer zweigliedrigen WEG

 

Leitsatz (amtlich)

In einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder zerstritten sind, widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Mehrheitseigentümer sich bereits kurze Zeit nach seiner gerichtlichen Abberufung erneut zum Verwalter wählt.

 

Normenkette

WEG § 26

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 29 T 262/04)

AG Köln (Aktenzeichen 202-II 288/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 2.3.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 3.2.2005 - 29 T 262/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft O.-Straße 50 in L. Seit dem Jahre 1999 war der Antragsgegner, der gleichzeitig Mehrheitseigentümer ist, Verwalter des Objekts. Durch Beschluss des AG Köln vom 16.12.2003 (AG Köln, Beschl. v. 16.12.2003 - 202-II 373/03) wurde der Antragsgegner als Verwalter aus wichtigem Grund abberufen und ein Notverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 22.6.2004 lud der Antragsgegner zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 8.7.2004 ein. In dieser Versammlung wurde mit den Mehrheitsstimmen des Antragsgegners, gegen die Stimmen der Antragstellerin, beschlossen, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.3.2009 mit der Verwaltung der WEG beauftragt werde. Diesen Beschluss ficht die Antragstellerin mit dem vorliegenden Verfahren mit der Begründung an, die Beschlussfassung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das AG hat den Beschluss am 15.10.2004 für ungültig erklärt. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des LG vom 3.2.2005 bestätigt worden. Zur Begründung haben AG und das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beschlussfassung vom 8.7.2004 sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Denn der Antragsgegner sei - da er nicht mehr WEG-Verwalter gewesen sei - zur Einberufung der Eigentümerversammlung nicht befugt gewesen. In der Sache entspreche die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Er ist der Auffassung, seine Berufung als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er die Belange der Gemeinschaft in deren Interesse regele.

II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Zu Recht haben Amts- und LG den in der Eigentümerversammlung vom 8.7.2004 gefassten Beschluss über die Berufung des Antragsgegners zum Verwalter für unwirksam erachtet. Denn dieser Beschluss entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Da die Bestellung eines Verwalters eine Angelegenheit der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, kann gem. § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass sich die Beschlussfassung über die Verwalterbestellung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hält (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 26 Rz. 39). Verstößt die Eigentümergemeinschaft gegen diese Grundsätze, insb. weil ein wichtiger Grund in der Person des vorgesehenen Verwalters gegen seine Bestellung vorliegt, etwa weil er zuvor aus wichtigem Grund abberufen worden ist, so ist der Bestellungsbeschluss im Falle einer Anfechtung nach § 43 I Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 26 Rz. 39, OLG Stuttgart v. 18.12.1985 - 8 W 338/85, NJW-RR 1986, 315; BayObLG WE 1991, 167). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Dahinstehen kann, ob der gefasste Beschluss bereits deswegen unwirksam ist, weil die Wohnungseigentümerversammlung von einer unzuständigen Person einberufen worden ist. Denn der Beschluss ist jedenfalls materiell-rechtlich unwirksam, weil - wie Amts- und LG zutreffend ausgeführt haben - die Bestellung des Antragsgegners nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Dies ergibt sich hier maßgeblich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner erst im Dezember 2003 durch Beschluss des AG bestandskräftig aus wichtigem Grund als damaliger Verwalter abberufen worden war. Da bereits in dem damaligen Abberufungsverfahren die Interessengegensätze zwischen den Parteien sowie ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsgegner als Verwalter und der Antragstellerin als Miteigentümerin der Gemeinschaft zu Tage getreten war, widersprach es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft den Antra...

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