Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 355/15)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil des LG Aachen vom 01.03.2016 (8 O 355/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

1. Der Kläger nimmt in seinem Berufungsantrag Bezug auf den erstinstanzlich - ursprünglich - gestellten Zahlungsantrag über eine Hauptsumme von 2.142,00 EUR nebst Zinsen sowie den eine Nebenforderung betreffenden Zahlungsantrag über 334,75 EUR nebst Zinsen. Allerdings war dies im Zahlungshauptantrag nicht der erstinstanzlich gestellte Schlussantrag, der nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung nur noch in Höhe 1.078,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 126,71 Euro seit dem 05.09.2014 sowie aus jeweils weiteren 238 Euro seit dem 07.10.2014, 07.11.2014, 05.12.2014 und 07.11.2015 gestellt worden war. Der Senat geht daher hinsichtlich des Hauptantrages von einem Schreibversehen aus und unterstellt, dass auch nur der zuletzt gestellte Schlussantrag für die Berufungsinstanz in Höhe von 1.078,71 EUR - zur unbedingten Zahlung - weiterverfolgt werden soll.

2. Der so verstandene Zahlungsantrag zu 2. ist jedoch nicht in einem über den zuerkannten Umfang hinausgehenden Maß begründet.

a. Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Zahlung von Mietzins in Höhe von monatlich netto 7.600,00 EUR zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer ist zwischen den Parteien unstreitig und auch die Zahlung eines Betrages in Höhe 8.806,00 EUR, auf den nach Verrechnung von 2.996,52 EUR noch 1.078,71 EUR verbleiben, die sich der Sache nach auf unverrechnete Verzugszinsen auf die aufgelaufenen Mietzinszahlungen seit Februar 2013 gründen.

b. Die Forderung ist allerdings nicht um 1.078,87 EUR aufgrund Verzuges der Beklagten mit der Mietzinszahlung höher als zuerkannt. Ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286, 288 BGB besteht nicht. Denn die Beklagte befand sich mit dem nicht entrichteten Teil der Miete seit Februar 2013 nicht in Schuldnerverzug. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Beklagten seit Februar 2013 ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Erteilung einer § 14 UStG entsprechenden Rechnung zustand.

Die Beklagte hat Anspruch auf eine umsatzsteuerausweisende Rechnung, weil und soweit der Kläger als Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat. Die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagte Miete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung zzgl. Umsatzsteuer zahlen sollte (§ 3 des Mietvertrages). Haben die Parteien aber vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und hat der Vermieter von Gewerberaum seinerseits optiert und will der Mieter seinerseits die auf die Miete und die Betriebskosten geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Rechnung i.S. des § 14 UStG. Der Mieter hat insoweit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ihn in die Lage versetzt, die Vorsteuer geltend zu machen. Dem Mieter steht insoweit auch grundsätzlich gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer solchen "Rechnung" ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu (allg. Meinung, Senat, Urteil vom 10.01.2017 - 22 U 65/15; BGH, Urteil vom 08.03.2005 - VIII ZB 3/04, juris Rdn. 6; OLG Rostock, Urteil vom 12. März 2007 - 3 U 67/06 -, juris Rdn. 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006 - I-10 U 130/05, 10 U 130/05, juris Rdn. 21; OLG München, Urteil vom 13.03.2012 - 32 U 4761/11, juris; Stadie in: Rau/ Dürrwächter, UStG, Stand 02.2016, § 15 Rdn. 755).

Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung als Rechnung jede Urkunde in Betracht kommt, aus der der Leistende, der Leistungsempfänger, die Menge und Art der Leistung, der Zeitraum der Leistung und der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag erkennbar sind (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 12. März 2007 - 3 U 67/06 -, juris). Es müssen also sowohl das Nettoentgelt als auch der Betrag der Umsatzsteuer genannt werden (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 12. März 2007 - 3 U 67/06 -, juris). Dementsprechend reicht in der Regel der Mietvertrag selbst als "Dauerrechnung" zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, wenn darin die erforderlichen Mindestangaben enthalten sind (vgl. Senat, Urteil vom 10.01.2017 - 22 U 065/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 2006 - I-10 U 130/05, 10 U 130/05 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 - I-24 U 194/04, 24 U 194/04 -, juris...

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