unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gem. § 33 FGG gegen einen umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil von dem anderen Elternteil beantragt werden.

Das Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 1 BGB

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 31 F 562/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.12.2000 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 4.12.2000 – 31 F 562/00 – abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in H. bewilligt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das Familiengericht übt seine Regelungsbefugnis auf Antrag oder von Amts wegen aus. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil und der Personensorgeberechtigte sich über das Ob und Wie des persönlichen Umgangsrecht nicht einigen können und auch nur zum Zwecke der späteren Erzwingbarkeit gem. § 33 FGG eine Gerichtsentscheidung wünschen, kann jeder von ihnen den Erlass einer Umgangsregelung beim Familiengericht beantragen (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 Rz. 21). Die Umgangsbefugnis trägt, wie das Elternrecht im Ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Darauf beruht die Regelungsmacht des Familiengerichts, das den Umgang eines Elternteils im Interesse des Kindeswohls einerseits beschränken oder sogar ausschließen, andererseits im Interesse des Kindes auch gegen einen gleichgültigen Elternteil anordnen kann (Schwab, Hdb. des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III Rz. 222).

Dieser Regelungsbefugnis steht nicht entgegen, dass – wie das Amtsgericht meint – das Umgangsrecht des Kindes nach § 1684 Abs. 1 BGB nicht zu einem gerichtlich durchsetzbaren Recht ausgestaltet worden. So weit sich das Amtsgericht für seine Auffassung auf die Kommentierung bei Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB, 59. Auflage, § 1626 Rz. 25 und die BT-Drucksache 13/4899 S. 68 f stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass der dem zu Grunde liegende Regierungsentwurf nicht Gesetz geworden ist. Schon nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 1 BGB ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die Pflicht und das Recht jeden Elternteils zum Umgang mit dem Kind als ein durchsetzbares Recht anzusehen. Die Schaffung eines Umgangsrechts des Kindes in § 1684 Abs. 1 BGB ruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses, der einen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen hat. Zur Begründung des Umgangsrecht des Kindes führt der Rechtsausschuss aus (BT-Drucksache 13/8511 Seite 74):

„Der Rechtsausschuss hat das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet. Neben dem Umgangsrecht der Eltern hat der Rechtsausschuss korrespondierend zum Recht des Kindes eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind formuliert. Das gesetzliche Umgangsrecht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat.”

Weiter heißt es in der BT-Drucksache unter 2.c) zur Durchsetzung des Umgangsrechts:

„Der Ausschuss hat sich in seinen Beratungen intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, wie die Durchsetzung von Umgangsrechten verbessert werden kann. Er hält es für außerordentlich unbefriedigend, das Umgangsregelungen leer- laufen, weil entweder der Elternteil, der verpflichtet ist, den Umgang zu ermöglichen, sich sperrt oder derjenige, der den Umgang wahrnehmen soll, sich dem entzieht. Die Ausschussmehrheit hat einen Ausschluss der Vollstreckung in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf nicht für vertretbar gehalten … Die Ausschussmehrheit hält es …für den besseren Weg, dem Kind ein eigenes Umgangsrecht einzuräumen, das es – insoweit abweichend von der Lösung des Bundesrates – unabhängig von einer Altersgrenze geltend machen kann und dessen Durchsetzbarkeit auch nicht ausgeschlossen sein soll.”

Dementsprechend wird in der Literatur (Schwab, Hdb. des Scheidungsrechts, 4. Auflage, III Rz. 288) aus dem subjektiven Recht des Kindes auf Umgang die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung abgeleitet.

Dass die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, ein Umgangsrecht wahrzunehmen, steht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entgegen, da das Familiengericht gehalten ist, sofern überhaupt ein bestimmter Antrage für erforderlich gehalten wird, auf einen sachgemäßen Antrag hinzuwirken.

 

Unterschriften

VROLG Koall ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Schmitz, Schmitz, Kleine

 

Fundstellen

Haufe-Index 557584

FamRZ 2001, 1023

MDR 2001, 995

OLGR Köln 2001, 223

ZfJ 2002, 35

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