Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen eine Verfahrenspflegerbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des FamG, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

Bei der Verfahrenspflegerbestellung durch das FamG handelt es sich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens. Die Verfahrenspflegerbestellung ist keine Entscheidung, durch die die Instanz abgeschlossen wird.

Entscheidend für die Frage der Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung ist es daher, ob die Verfügung mit einem so erheblichen Eingriff in die Rechte eines Verfahrensbeteiligten verbunden ist, dass diesem ermöglicht werden muss, die Verfügung unverzüglich vom Beschwerdegericht überprüfen zu lassen oder ob es hingenommen werden kann, dass er die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Aufrechterhaltung der Pflegerbestellung erst im Rahmen eines gegen die Entscheidung eingelegten Rechtsmittels rügen kann. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Eltern darstellt. Sie dient der sachgerechten Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes und soll dessen Stellung im Verfahren stärken. Der Eingriff in das Elternrecht wirkt sich tatsächlich kaum aus, wenn zusätzlich einer allein auf die Kindesinteressen verpflichtete Person diese im Hinblick auf das dem Kind zu gewährende rechtliche Gehör in einem Verfahren geltend macht, an dem es zwar materiell, aber nicht formell beteiligt ist. Den Eltern bleibt es gleichwohl unbenommen, für das Kind vorzutragen, was sie für erforderlich halten.

 

Normenkette

FGG §§ 19, 50

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen 13 F 30/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Eschweiler vom 9.2.2005 - 13 F 30/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Die Entscheidung des FamG, Frau Dipl.-Sozialpädagogin C.T. als Verfahrenspflegerin für das im vorliegenden Verfahren betroffene Kind B.K. zu bestellen, kann von der Mutter des Kindes nicht isoliert angefochten werden. Insoweit hält der Senat an seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von isolierten Beschwerden im Rahmen der Verfahrenspflegerbestellung in Sorgerechts- und Umfangsrechtsverfahren fest (OLG Köln FamRZ 2003, 881 f.; v. 25.5.2004 - 4 WF 53/04, OLGReport Köln 2004, 349 = FamRZ 2005, 221). Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden (§ 20 FGG).

Unzweifelhaft stellt die Verfahrenspflegerbestellung gem. Beschluss des FamG vom 9.2.2005 eine gerichtliche Entscheidung dar. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senates, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (OLG Köln FamRZ 2003, 881, mit Darstellung auch der Gegenmeinung), ist jedoch die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung des FamG. Gemäß § 50 Abs. 1 FGG bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für eine seine Person betreffendes Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass das Gericht dem Kind immer dann einen Verfahrenspfleger zur Seite stellt, wenn dieses in einer für sein weiteres Schicksal bedeutsamen Angelegenheit in einem schwerwiegenden Interessengegensatz zu einem oder beiden Elternteilen oder zum sonstigen gesetzlichen Vertreter steht. Nach § 50 Abs. 2 Ziff. 1 FGG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Aufgrund des § 50 FGG ist es möglich, dass das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 50 FGG ohne gesonderte Entziehung der Vertretungsmacht und Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar einen Pfleger für das gerichtliche Verfahren bestellt. Von dieser Möglichkeit hat das FamG in der angegriffenen Entscheidung Gebrauch gemacht. Hiergegen richtet sich die unzulässige Beschwerde der Antragsgegnerin.

§ 50 FGG enthält keine Bestimmung über die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers. Es gilt insoweit der Grundsatz des § 19 FGG. Danach sind zwar erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse anfechtbar; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass dies nur für Entscheidungen gilt, die die Instanz abschließen. Zwischenentscheidungen unterliegen dagegen grundsätzlich keiner Beschwerde. Eine Ausnahme wird nur für den Fall angenommen, dass eine Zwischenentscheidung erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreift (u.a. OLG Celle v. 30...

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