Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 09.01.2009; Aktenzeichen 313 F 48/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.06.2010; Aktenzeichen XII ZB 35/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. Januar 2009 - 313 F 48/08 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €

 

Gründe

Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig.

Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG gilt gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG ausdrücklich nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).

Eine Beschwerdeberechtigung des Antragsstellers ergibt sich auch nicht aus § 20 FGG. Dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater steht kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zu (BGH FamRZ 2009, 220). Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).

Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist (BGH FamRZ 2009, 220).

Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Beschwerdeberechtigung auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.2008 - 1BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185ff berufen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG es gebiete, die Vorschrift des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, sei es daher nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen. Dieser Fall ist mit dem vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall nicht vergleichbar, da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die elterliche Sorge für K. T. tatsächlich wahrgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG

Streitwert: 3.000 €

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2579208

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