Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 7. Februar 1997 wird der Beschluß des Landgerichts A. vom 24. Januar 1997 – 9 O 317/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt; er trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Verfügungskläger haben in R.-R. ein Einfamilienhaus errichtet; mit der Erstellung der hierfür notwendigen Pläne sowie der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens hatten sie die Architektin W. aus A. beauftragt; nach Erstellung des Rohbaues wurde der Architektenvertrag mit Frau W. einvernehmlich beendet und der Verfügungsbeklagte mit den weiteren Architektenleistungen von den Verfügungsklägern betraut (Vertrag vom 12. April 1996, Bl. 8 ff d.A.). Nachdem der Verfügungsbeklagte unter dem 15. Mai 1996 den Verfügungsklägern eine Abschlagsrechnung über 25.078,42 DM (Bl. 17/18 d.A.) zugeleitet hatte, kam es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Differenzen, in deren weiteren Verlauf es zu beiderseitigen Kündigungen des Vertragsverhältnisses kam (Bl. 19-22 d.A.).

Mit Schreiben vom 9. Juni 1996 (Bl. 24 d.A.) forderten die Verfügungskläger von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe „sämtlicher Unterlagen”; dies hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10. Juni 1996 (Bl. 25 d.A.), auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird, unter Hinweis auf ein bestehendes „Rückbehaltungsrecht” abgelehnt.

Mit der Behauptung, sie seien auf die Aushändigung der Bauunterlagen für die Fortsetzung des Bauvorhabens dringend angewiesen, haben die Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Herausgabe der in ihrer Antragsschrift vom 24. Juni 1996, Seite 2, aufgeführten Bauunterlagen in Anspruch genommen. Dem hat das Landgericht A. durch Beschluß vom 24. Juni 1996 (Bl. 29/30 d.A.) entsprochen.

Der Verfügungsbeklagte hat gegen den Beschluß vom 24. Juni 1996 Widerspruch eingelegt; nachdem die Verfügungskläger die Unterlagen im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. Bl. 73 ff d.A.) zwischenzeitlich erhalten haben, ist das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Über die wechselseitigen Kostenanträge hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. Januar 1997 (Bl. 89 ff d.A.), auf den wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, entschieden; es hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungsklägern auferlegt, weil von ihnen bereits ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan worden sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungskläger ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsklägern zu Unrecht die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt; diese sind vielmehr dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO):

Die Auffassung des Landgerichts, es fehle bereits deshalb an einem Verfügungsanspruch, weil gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Herausgabe von Original-Unterlagen bestanden habe, wie dies von den Verfügungsklägern verlangt worden sei, ist unzutreffend. Das Landgericht hat nämlich übersehen, daß ein Architekt grundsätzlich nicht zur Herausgabe von Originalunterlagen verpflichtet ist, an denen er ein Urheberrecht besitzt. Ob der Verfügungsbeklagte hier solche (eigenen) Originalunterlagen in Händen hatte, ist zweifelhaft und kann auch offenbleiben; denn der Verfügungsbeklagte wäre in jedem Falle verpflichtet gewesen, von den Bauunterlagen, an denen er ein (eigenes) Urheberrecht besaß, den Verfügungsklägern Mutterpausen zur Verfügung zu stellen. Es entspricht herrschender Auffassung, daß der Architekt mit dem Abschluß des Architektenvertrages in aller Regel die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis (an seiner Planung) auf den Bauherrn überträgt, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. 1996, Rdn. 1947 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch, wenn die vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Architekten durch Kündigung beendet wird (BGH, BauR 1975, 363; OLG Frankfurt, BauR 1982, 295). Von daher bestanden gegen die Formulierung (und Begründung) des Verfügungsantrages keine durchgreifenden Bedenken.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungskläger hatte Frau W. die Pläne (sowie die Baugenehmigungsunterlagen) im wesentlichen erstellt. An diesen Plänen und Unterlagen hatte Frau W., soweit diesen eine originelle eigenschöpferische Darstellungsweise zu eigen war, ein Urheberrecht, das sie berechtigte, die Originalunterlagen in Besitz zu halten; sie war daher auch, nachdem sie von den Plänen und sonstigen Unterlagen Mutterpausen/Kopien an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hatte, nicht mehr (gegenüber den Verfügungsklägern) verpflichtet, Zweitkopien herauszugeben und/oder anzufertigen; insoweit konnte Frau W. die Verfügungskläger auch an den Verfügungsbeklagten verweisen, der die Unterlagen in Händen hielt.

Die Verfügungskläger ...

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