Leitsatz (amtlich)

Anders als Rentenleistungen nach dem ConterganStiftG sind Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, weil diese Leistungen auch der Versorgung der Angehörigen dienen.

 

Normenkette

HIVHG § 17

 

Verfahrensgang

AG Bergheim (Aktenzeichen 65 F 109/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.07.2018; Aktenzeichen XII ZB 448/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.067,42 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhaltes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, das Einkommen der Antragstellerin sei in dem angefochtenen Beschluss zu niedrig angesetzt worden. Zum einen sei das Einkommen der Antragstellerin in den letzten zwölf Monaten vor der Entscheidung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei das Familiengericht teilweise von einer zu großen Entfernung zwischen Wohnung und Bahnhof ausgegangen. Insbesondere sei aber bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit die von ihm gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG bezogene Rente zu Unrecht berücksichtigt worden. Diese sei als Ausgleich für die von ihm infolge infizierter Blutprodukte erlittene HIV-Infektion gemäß § 17 Abs. 1 HIVHG bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen. Schließlich habe es das Familiengericht zu Unrecht unterlassen, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu begrenzen und/oder zu befristen. Als ehebedingter Nachteil sei allenfalls der Unterschied zwischen dem jetzt tatsächlich bezogenen Gehalt und dem Gehalt, das die Antragstellerin bei ununterbrochene Fortsetzung ihrer Tätigkeit für die L heute beziehen würde, anzusehen. Insoweit sei auch zu bedenken, dass die Antragstellerin aus dem Zugewinnausgleich immerhin 90.000 EUR erhalten habe. Für eine Begrenzung des Unterhalts spreche auch der Umstand, dass die Antragstellerin im Verlauf der Trennung Gewalt gegen ihn ausgeübt und ihn mit einem Messer bedroht habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 06.12.2016 (65 F 109/16) dahin abzuändern, dass er verpflichtet wird, an die Antragstellerin ab 26.04.2016 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 574,00 EUR, davon Elementarunterhalt 474,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 100,00 EUR, für Januar 2017 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 578,00, davon Elementarunterhalt 477,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 101,00 EUR und ab Februar 2017 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 613,00 EUR, davon Elementarunterhalt 506,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 107,00 EUR, zum Dritten eines Monats zu zahlen und den Antrag im Übrigen abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Der Senat macht entsprechend seiner Ankündigung in dem Beschluss vom 04.07.2017 (Bl. 244 ff. d. A.) von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine solche wurde im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt. Eine Wiederholung dieser Verfahrenshandlung würde weder einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, noch zur Befriedung der Beteiligten beitragen.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.

1a) In Übereinstimmung mit dem Familiengericht geht der Senat davon aus, dass die Rente in Höhe von 1.500,00 EUR/Monat, die der Antragsgegner nach dem HIVHG bezieht und die nicht der Einkommenssteuer unterliegt, als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen ist. Er hat hierzu in dem Beschluss vom 04.07.2017 Folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Leistungen der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" bei Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen, da auch insofern zunächst von dem Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte auszugehen ist, wonach auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen sind, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 22).

Anders als bei Renten nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) ist der dargestellte Grundsatz bei Leistungen nach dem HIVHG im Unterhaltsrecht auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Zwar besagt § 17 Abs. 1 HIVHG, dass die Leistungen der Stiftung...

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