Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Abgrenzung zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Verfahrensbeistandes im Zusammenhang mit einer Erbausschlagung

 

Leitsatz (amtlich)

Kann der gesetzliche Vertreter des Kindes wegen eines vorliegenden Interessenskonflikts dessen gesetzliche Vertretung nicht übernehmen, ist bezüglich der Genehmigung der Ausschlagung des Erbes nach der Mutter durch das beteiligte Kind die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes reicht in diesem Fall nicht aus.

Denn der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, für das er tätig wird. Der Verfahrensbeistand handelt vielmehr in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Einzelbegründung § 158 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, 240). Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 39), kann der Verfahrensbeistand auch insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 158 FamFG Rz. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295 [299]; Schürmann, FamFR 2009, 153 ff.; Zorn, Rpfleger 2009, 421 [426] und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145 [148]).

 

Normenkette

FamFG § 151 Nr. 5, § 158; BGB § 1909 Abs. 1, § 1629 Abs. 2, § 1796

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 459 F 114/09)

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers sowie des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 14.6.2010 - 459 F 114/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.

 

Gründe

Die gem. §§ 58, 59, 63, 64, 111 Nr. 2 FamFG zulässigen Beschwerden des Vaters der beteiligten Kinder sowie des durch den angefochtenen Beschluss zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

Beide Beschwerdeführer gehen wie das AG zu Recht davon aus, dass bezüglich der Genehmigung der Ausschlagung des Erbes nach ihrer Mutter durch die beteiligten Kinder auf Seiten des Vaters, des gesetzlichen Vertreters der Kinder, ein Interessenskonflikt vorliegt, so dass der Vater in diesem Fall die gesetzliche Vertretung der Kinder nicht übernehmen kann.

Diese Frage braucht daher hier nicht vertieft zu werden (vgl. §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB).

Dem ist das AG zu Recht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers begegnet.

Anders als die Beschwerdeführer meinen, hätte die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in diesem Fall nicht ausgereicht.

Denn der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, für das er tätig wird. Der Verfahrensbeistand handelt vielmehr in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Einzelbegründung § 158 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, 240). Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 158 FamFG Rz. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295 [299]; Schürmann, FamFR 2009, 153 ff.; Zorn, Rpfleger 2009, 421 [426] und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e.V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145 [148]).

Zwar wird durch die Bestellung eines Pflegers das Genehmigungsverfahren schwerfälliger und kann länger dauern. Da aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Vertretung des Kindes eindeutig sind, ist die Rechtsprechung nicht befugt, hier korrigierend einzugreifen (so auch KG FamRZ 2010, 1171 mit eingehender Begründung).

Es hat also bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers zu bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 1.000 EUR, § 42 Abs. 2 FamGKG

 

Fundstellen

Haufe-Index 2422944

FamRZ 2011, 231

FamFR 2010, 495

ZKJ 2010, 454

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