Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung und Belastung von Grundstücken durch den für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelnde Prokurist

 

Leitsatz (amtlich)

Der für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelnde Prokurist ist zur Veräußerung und Belastung von fremden Grundstücken nicht ermächtigt, sofern ihm diese Befugnis nicht besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).

 

Normenkette

HGB § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen LA-10413-3)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 07.11.2019 gegen die am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 11.10.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 03.02.2020 verlängert wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zu 1/2 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist der am 12.05.2018 verstorbene V. B. als Eigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2) ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Bonn vom 26.10.2018, 34 VI 745/18, als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Herrn V. B. ernannt worden (Bl. 30 d.A.).

Mit notarieller Urkunde vom 13.08.2019 - UR.Nr. 2008/2019 des Notars Dr. I. in Hamburg - hat die Beteiligte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin, vertreten durch die zur gemeinsamen Vertretung berechtigten Gesamtprokuristen Frau Dr. P. und Herrn L., den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 1) für 1.700.000,00 EUR verkauft, aufgelassen und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Übertragung des Eigentums ins Grundbuch bewilligt und beantragt (Bl. 15 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) beantragt (Bl. 14 d.A.).

Durch am 31.10.2019 erlassene Zwischenverfügung vom 11.10.2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der Auflassungsvormerkung die Genehmigung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beteiligten zu 2) erforderlich seien und eine Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis einschließlich 27.11.2019 gesetzt (Bl. 82 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine Ermächtigung für die Gesamtprokuristen gem. § 49 Abs. 2 HGB im Handelsregister nicht eingetragen sei. Eine solche Ermächtigung sei zum Verkauf von Grundbesitz aber erforderlich.

Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 05.11.2019 zugestellte Zwischenverfügung haben diese mit am 11.11.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (B. 113 d.A.). Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass eine Ermächtigung gem. § 49 Abs. 2 HGB nur erforderlich sei, wenn es sich um eigene Grundstücke des Unternehmens handele. Die Veräußerung von fremden Grundstücken sei vom "normalen" Umfang der Prokura gem. § 49 Abs. 1 HGB abgedeckt.

Durch am 13.11.2019 erlassenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 114 f. d.A.).

II. Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise gem. § 73 GBO eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat in der Zwischenverfügung vom 31.10.2019 zu Recht die Vorlage von Genehmigungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beteiligten zu 2) zu dem notariell beurkundeten Vertrag vom 13.08.2019 verlangt. Denn die beiden für die Beteiligte zu 2) handelnden Prokuristen sind zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht ermächtigt (§ 49 Abs. 2 HGB) und konnten die Beteiligte zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 13.08.2019 nicht wirksam vertreten.

In Literatur und Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine Ermächtigung eines Prokuristen im Sinne des § 49 Abs. 2 HGB nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken des Kaufmanns erforderlich sei, nicht aber zur Veräußerung und Belastung fremder Grundstücke. Hierfür spreche, dass § 49 Abs. 2 HGB nur dem Schutz des Inhabers des Handelsgeschäfts diene (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 3592; MüKo-HGB/Krebs, 4. Aufl. 2016, § 49 Rn. 42; Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 49 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 15 Wx 117/11, Rpfleger 2012, 209-211). Nach anderer Auffassung besteht die Beschränkung des § 49 Abs. 2 HGB unabhängig davon, wem das Grundstück gehört. Mangels Vertretungsmacht sei daher auch die Veräußerung eines fremden Grundstücks durch einen hierzu nicht ermächtigten Prokuristen im Namen des Inhabers des Handelsgeschäfts (schwebend) unwirksam. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken traditionell kein Handelsgeschäft sei und der Kaufmann be...

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