Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigung bei hälftigem Miteigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Ehegatte kann Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, nach Trennung der Parteien vom anderen Ehegatten allein bewohnte Haus nicht beanspruchen, wenn der Antragsgegner trotz rechtskräftiger Verurteilung der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Hauslasten (Kreditraten), die den Mietwert übersteigen, diese Belastungen wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin alleine trägt.

 

Normenkette

BGB § 745 Abs. 2, § 242

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 145/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.09.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 24.08.1998 – 12 O 145/98 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners. Sie begehrt von diesem Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Hausgrundstück A.weg in S.. Das Haus wurde bis zur Trennung der Parteien am 22.3.1995, deren Anlaß und nähere Umstände streitig sind, gemeinsam genutzt; seitdem bewohnt es der Antragsgegner allein. Der Antragsgegner trug in der Folge die Zins- und Tilgungsleistungen für die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.773,50 DM allein. Für den Zeitraum von März 1996 bis Januar 1997 ist die Antragstellerin dieserhalb durch Urteil des Amtsgerichts Jülich – 11 C 92/97 – vom 19.11.1997 rechtskräftig zum hälftigen Zahlungsausgleich im Innenverhältnis der Parteien verurteilt worden. Gleichwohl hat die – abgesehen vom Miteigentumsanteil am Hausgrundstück im wesentlichen vermögenslose – Antragstellerin bis heute keine Zahlungen auf die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums geleistet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.3.1996 regte die Antragstellerin u. a. an, das Haus so schnell wie möglich zu verkaufen, und äußerte ihre Bereitschaft dazu. Da sich der Antragsgegner diesem Wunsch widersetzte, betrieb die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. Im Termin vom 10.07.1998 blieb der Antragsgegner mit einem Gebot von 10.000,– DM über dem geringsten Gebot einziger Bieter, worauf die Antragstellerin die vorläufige Einstellung des Versteigerungsverfahrens beantragte.

Die Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner zum Verlassen des gemeinsamen Hauses genötigt worden zu sein.

Die Antragstellerin behauptet weiter, der monatliche Mietertrag des Hauses Auenweg betrage nach dem Ergebnis des im Versteigerungsverfahren eingeholten Gutachtens monatlich 1.308,– DM.

Sie hat Prozeßkostenhilfe für die Anträge begehrt,

  • den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 31.392,– DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  • den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab April 1998 monatlich 1.308,– DM, zahlbar zum letzten eines jeden Monats, zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

das Prozeßkostenhilfegesuch zurückzuweisen.

Er behauptet, die Antragstellerin habe das gemeinsame Haus verlassen, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt habe.

Weiter meint er, ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung stehe der Antragstellerin schon deshalb nicht zu, weil er die Verbindlichkeiten allein bediene.

Der monatliche Nutzungswert betrage lediglich 832,50 DM, wenn man auf den Gebäudereinertrag abstelle. Davon stehe der Antragstellerin – wenn überhaupt – nur die Hälfte, d. h. 416,25 DM monatlich zu.

Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin mit Beschluß vom 24.08.1998, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.09.1998, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, mit dem Schreiben der Rechtsanwältin K. vom 21.03.1996 sei mit hinreichender Deutlichkeit eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangt worden, indem die schnellstmögliche Veräußerung des Grundstücks begehrt worden sei.

Die Antragstellerin werde doppelt belastet, indem sie einerseits Zinsen und Kosten hälftig mittragen solle und andererseits an den Nutzungsvorteilen nicht beteiligt werde.

II.

Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ansprüche auf Nutzungsentgelt für die Alleinnutzung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hausgrundstückes durch den Antragsgegner stehen der Antragstellerin weder für die Zeit vor noch nach Klageerhebung zu.

1.

Ob der Antragsgegner der Antragstellerin für die alleinige Benutzung des Hauses seit der Trennung ein Entgelt zahlen muß, richtet sich allein nach den §§ 743 ff. BGB. Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Jeder Teilhaber kann nach § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse a...

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