Leitsatz (amtlich)

Zur (persönlichen) Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass nach Insolvenzantragstellung Aufträge an den vorleistungspflichtigen Vertragspartner der GmbH nicht mehr erteilt werden.

 

Normenkette

BGB § 826; InsO § 15a; GmbHG a.F. § 64

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen 4 O 473/11)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 22.1.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 473/11 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1. Das LG hat aus zutreffenden Gründen einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB bejaht.

Das LG hat zunächst zutreffend eine Pflicht des Beklagten als Geschäftsführer der T GmbH bejaht, die Klägerin über die wirtschaftliche Lage zu informieren bzw. organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass nach Insolvenzantragstellung Aufträge an vorleistungspflichtige Unternehmern nicht mehr erteilt werden; zwar gibt es keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner über die Vermögenssituation aufzuklären. Eine solche Informationspflicht wird aber bejaht, wenn eine Krisensituation besteht und die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners durch Überschuldung von vornherein schwerwiegend gefährdet ist oder wenn die schlechte wirtschaftliche Lage zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, insbesondere wenn bei Inanspruchnahme von Geld- oder Warenkredit mit Rücksicht auf die bestehende Überschuldung zu erwarten ist, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsunfähig sein wird (BGH, II ZR 180/90, Urteil vom 1.7.1991). Zwar trifft die Informationspflicht grundsätzlich die Gesellschaft und der Geschäftsführer haftet in der Regel nur, wenn er unter der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens die Vertragsverhandlungen zugunsten der bereits insolventen Gesellschaft beeinflusst hat oder andere unmittelbare Eigeninteressen verfolgt (Haas in Baumbach/Hueck, 20. Aufl. 2013, § 64 Rz. 155). Hier war der Beklagte nicht persönlich an den Vertragsschlüssen durch die sog. "Calls" beteiligt und es erscheint auch zweifelhaft, ob der Vortrag der Klägerin ausreicht, ein unmittelbares eigenes Interesse des beklagten in Bezug auf den jeweiligen Vertragsschluss aufzuzeigen. Vorliegend sind zudem nur Vermögensinteressen der Klägerin und keine absoluten Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB betroffen, die eine Garantenstellung für das Eigentum begründen könnten (so in der sog. Baustoffentscheidung des BGH BGHZ 109, 306 ff.).

Die persönliche Pflicht des Beklagten zur Vermeidung von Vermögensschäden der Beklagten besteht aber dennoch. Sie resultiert in der Krise als Nebenpflicht aus dem auf Dauer angelegten Kooperationsvertrag mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO. Zwar wirft die Klägerin dem Beklagten nicht vor, dass er verspätet den Insolvenzantrag gestellt habe; jedenfalls macht sie mit der vorliegenden Klage nur einen Ausfall mit Forderungen geltend, die in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch weitere "Calls" entstanden sein sollen. Zu beachten ist aber, dass Schutzzweck des § 15a InsO (früher § 64 GmbHG) in Bezug auf die sog. "Neugläubiger" ist, Kontakte zu der insolventen Gesellschaft gänzlich zu vermeiden oder - wenn eine vorläufige Fortführung des Unternehmens in der Krise möglich ist - jedenfalls sicherzustellen, dass die insolvenzrechtlichen Schutzbestimmungen (z.B. Einsetzen des vorläufigen Insolvenzverwalters und sonstige Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO, die Information des Gläubigers und des Rechtsverkehrs über die Insolvenz oder vorläufige Maßnahmen nach den §§ 23, 30 ff. InsO etc.) greifen (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 15a InsO Rz. 22, 24). Dieser Schutz wäre für die Zeit zwischen Antragstellung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unvollständig, würde man die persönliche Pflicht des Geschäftsführers mit der schlichten Insolvenzantragstellung enden lassen, ohne...

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