Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf von Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Verkauf von Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer möglich und können diese ihre Zustimmung „aus wichtigem Grund” verweigern, so können sie nicht verlangen, dass die Wohnung nur an einen ihnen genehmen Erwerber veräußert wird, sondern sie müssen umgekehrt den Verkauf an jeden beliebigen Erwerber hinnehmen, soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gerade gegen den Erwerb durch diese Person spricht.

 

Normenkette

WEG § 12

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 169/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.6.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 31.5.2001 – 2 T 169/00 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 57.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.

AG und LG haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da die Antragstellerin nach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12 WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu verweigern.

Die Zustimmung darf nach § 12 Abs. 2 nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung die schutzwürdigen Gemeinschaftsinteressen der übrigen Wohnungseigentümer, hier also der Antragsgegnerin, konkret unzumutbar gefährdet. Die Gefahr muss dabei in der Person des Erwerber bestehen, nicht etwa in der Person des Veräußerers, hier also der Antragstellerin (vgl. Staudinger/Kreuzer, BGB, § 12 WEG, Rz. 59). So ist die Versagung etwa gerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung dauerhaft, nicht nur im Einzelfall, nicht erwarten lässt oder wenn der Erwerber sich in der Vergangenheit bereits wiederholt gemeinschaftswidrig verhalten hat. Es muss sich hierbei immer um Umstände von gewissem Gewicht handeln, nicht nur um belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Denn durch die Versagung der Genehmigung wird in das Eigentumsrecht des Veräußerungswilligen in erheblicher Weise eingegriffen. Ein solcher Eingriff rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde. Dass Frau P. generell zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Antragsgegnerin neigt und die Wohnung weniger rücksichtsvoll nutzt, als jeder andere Erwerber sie nutzen würde, hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal substantiiert schlüssig dargelegt. Sie hat lediglich einzelne Vorfälle, in denen eine Tür zu laut geschlossen oder das Radio zu laut bedient wurde, vorgetragen. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass diese Ereignisse sich jeweils über einen längeren Zeitraum hinzogen oder jedenfalls an vielen Tagen hintereinander wiederholten. Alle vom AG vernommene Zeugen haben über Einzelfälle berichtet. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorgang über den Einkauf des Heizöls erklärt sich auch aus dem vorausgegangenen eigenen Verhalten der Antragsgegnerin bezüglich der Heizung. Dass die Erwerberin Frau P. aufgrund dieser Vorfälle die Sorge hatte, die Heizung würde im Winter nicht ordnungsgemäß bedient werden, rechtfertigt bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht die Befürchtung, Frau P. würde künftig immer wieder von der Antragsgegnerin nicht gebilligte Kosten zu Lasten der Gemeinschaft verursachen.

Auch der Vorfall mit dem verstopften Rohr lässt nicht auf eine dauerhafte Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Antragsgegnerin mit der Zeugin P. schließen.

Dass die Antragsgegnerin unter Umständen zu Recht über das Verhalten der Antragstellerin, ihrer Tochter menschlich enttäuscht ist und das die Antragstellerin den Verkauf der Wohnung, die sie einmal von ihrer Mutter erhalten hatte, psychologisch einfühlsamer hätte bewerkstelligen können, füllt nicht den Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes” aus dem allein die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Veräußerung hätte verweigern dürfen, aus. Dies haben bereits das Amts- und das LG ausführlich dargelegt, sodass der Senat auf diese Ausführungen vollinhaltlich Bezug nehmen kann. Die Antragsgegnerin verkennt in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerde, dass sie nicht verlangen kann, dass die Wohnung nur an eine ihr genehme Erwerberin verkauft wird, sondern dass sie umgekehrt den Verkauf an jeden Erwerber hinnehmen muss, soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gegen den Erwerb...

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