Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 328 F 176/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen XII ZB 564/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 25.07.2018 (328 F 176/16) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.

4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Geschwister und gemeinsam mit Frau C D Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrer am 04.10.2014 verstorbenen Mutter Frau E D. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Vater der vier Geschwister, Herrn Prof. Dr. F D, der am 28.01.2014 vorverstorben war. Wenige Wochen vor seinem Tod hatte dieser ein notarielles Testament errichtet, wonach die Antragsgegner zu je 1/2 zu seinen Erben eingesetzt wurden.

Zum Zeitpunkt seines Todes war der Vater der Beteiligten unter anderem Eigentümer dreier (vermieteter) Hausgrundstücke in G, für die zugunsten der Firma Dr. H GmbH eine Auflassungsvormerkung eingetragen war, welche im Rahmen der späteren Grundstücksübertragungen u.a. auf den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 01.12.2015 gelöscht wurde. Der Antragsteller begehrt als Mitglied der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Mutter zur Prüfung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Erblasserin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Stufenantrags Auskunft über das Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemannes. Die Antragsgegner sind durch Teilbeschlüsse vom 10.04.2017 und vom 18.10.2017 zur Auskunftserteilung verpflichtet worden. Aus den bislang erteilten Auskünften geht hervor, dass in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 66.724,25 Euro von einem Konto des Erblassers an einen Herrn I und weitere 9.000,00 Euro an den Antragsgegner zu 1. und dessen Ehefrau überwiesen wurden. Darüber hinaus weigern sich die Antragsgegner, dem Antragsteller aussagekräftige Unterlagen in Bezug auf die Hausgrundstücke in G zukommen zu lassen. Angesichts dieser Umstände befürchtet der Antragssteller "illoyale Vermögensminderungen" durch seinen verstorbenen Vater zum Nachteil etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche seiner Mutter, der Erblasserin.

Durch einen weiteren Teilbeschluss vom 25.07.2018 hat das Amtsgericht die Antragsgegner entsprechend dem Antrag des Antragstellers verpflichtet, dem Antragsteller folgende Unterlagen in Ablichtung zu übersenden:

  • Wohnungs- und Garagenmietverträge für die Hausgrundstücke J 3, 6 und 8 in G, die zum Stichtag 28.01.2014 gültig waren, sowie nach Abschluss der Mietverträge erfolgten letzten Mieterhöhungsverlangen und Zustimmungsverlangen der Mieter,
  • Vereinbarung, aufgrund derer die beim Amtsgericht Bochum im Grundbuch von K, Blatt xxx, eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung für die Dr. H GmbH in G gelöscht wurde,
  • Bewilligung über die Löschung der vorbezeichneten Auflassungsvormerkung,
  • Vereinbarung, aufgrund derer in den Jahren 2010 bis 2014 an Herrn I Zahlungen in Höhe von insgesamt 66.724,25 Euro vorgenommen wurden.

Gegen diesen ihnen 01.08.2018 zugestellten Teilbeschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.08.2018, eingegangen bei Gericht am 15.08.2018, Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 09.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet. Der Senat hat mit Schreiben vom 10.10.2018 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdewert des § 61 FamFG in Höhe von 600,00 Euro nicht erreicht sein dürfte.

Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde führen die Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdewert übersteige 600,00 Euro. Im Hinblick auf die Mietverträge seien rund 400 Kopien aus 27 Akten zu fertigen. Die Akten stünden nicht zur Verfügung, sondern befänden sich bei den neuen Eigentümern, welche nicht zur Herausgabe bereit seien. Die neuen Eigentümer seien auch nicht zur Herausgabe verpflichtet, was ggf. gerichtlich zu überprüfen sei. Die weiteren Vereinbarungen seien ihnen unbekannt. Auch insoweit sei anwaltliche Hilfe erforderlich. Der Hausverwalter Herr I sei nicht bereit, eine Vielzahl von einzelnen Zahlungsvorgängen zu klären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Beschluss des Familiengerichts vom 25.07.2018 kostenpflichtig aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor, der Beschwerdewert sei nicht erreicht. Das Vorbringen zu den nicht vorhandenen Mietverträgen sei nicht nachvollziehbar, da der eigene Verfahrensbevollmächtigte Miteigentümer der Häuser in G sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die nach den §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG, 520 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerd...

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