Verfahrensgang

AG Jülich (Aktenzeichen 10 F 448/98)

 

Tenor

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 1999 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 4. Juni 1999 – 10 F 448/98 – aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 20. Juli 1999 gegen Richter am Amtsgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

1) Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschluss des Familiengerichts, durch den es dem Antragsteller als Vormund des Kindes die Vertretungsmacht bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich Pass- und Ausweisangelegenheiten entzogen und auf den Kindesonkel als Pfleger übertragen hat, unterliegt der Aufhebung, weil die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die getroffenen Maßnahmen nicht gegeben ist.

Gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Familiengericht für Familiensachen zuständig, die die elterliche Sorge für ein Kind betreffen, soweit sich die Zuständigkeit aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Das Familiengericht hat hiernach zwar über die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1680 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit mit einer entsprechenden, dem Antrag stattgebenden Entscheidung die elterliche Sorge des Antragstellers an die Stelle der ihm übertragenen Vormundschaft tritt. Aus der Zuständigkeit für das Verfahren nach § 1680 Abs. 2 BGB ergibt sich jedoch keine Zuständigkeit des Familiengerichts für sonstige Abänderungen der von dem Vormundschaftsgericht getroffenen Entscheidung über die Vormundschaft, insbesondere nicht für die Entlassung eines Vormunds nach den §§ 1886 ff BGB und die Bestellung eines anderen Vormunds oder auch für die den Vormund betreffende Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB. Diese sind dem Vormundschaftsgericht vorbehalten. Dies gilt auch für im Wege der einstweiligen Anordnung vom Familiengericht getroffene Maßnahmen ungeachtet dessen, dass sie bis zu ihrer Aufhebung wirksam bleiben (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl, Einl. v. § 1773 Rn. 2).

Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform ist bewußt davon abgesehen worden, die Verfahren betreffend die Vormundschaft über Minderjährige in die Zuständigkeit der Familiengerichte zu übertragen (vgl. BT.-Drs. 13/4899, S. 71). Ausgeweitet worden ist die Zuständigkeit der Familiengerichte allerdings bei Anordnungen von Vormundschaften oder Pflegschaften im Rahmen von § 1697 BGB; die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass wegen – die elterliche Sorge betreffenden – Maßnahmen des Familiengerichts (etwa bei Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB) eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben, weil die getroffene Maßnahme nicht die elterliche Sorge, sondern die Vormundschaft des Antragstellers betrifft. Die Entscheidung, durch die dem bestellten Vormund die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entzogen wird (§ 1796 BGB), ist mithin ebenso wie die Änderung sonstiger vom Vormundschaftsgericht getroffener, auch nach der neuen Rechtslage in seine Zuständigkeit fallender Anordnungen (§ 1696 BGB) auch weiterhin von dem Vormundschaftsgericht in eigener Zuständigkeit zu treffen.

Zuständig wäre das Familiengericht allerdings im Rahmen des in seiner Zuständigkeit liegenden Verfahrens nach § 1680 Abs. 2 BGB für die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nach § 50 FGG gewesen, auch soweit eine solche Bestellung einen Eingriff in die Vertretungsbefugnis des Vormunds beinhaltet. Ersichtlich hat jedoch das Familiengericht eine solche Verfahrenspflegschaft nicht anordnen wollen, sondern eine einstweilige Anordnung auf der Grundlage der §§ 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen und auch treffen wollen. Ein anderes Verständnis der angefochtenen Entscheidung kommt im Streitfall auch deswegen nicht in Betracht, weil die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft ohnehin die Wahrnehmung von Pass- und Ausweisangelegenheiten für das Kind nicht umfassen dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

2) Das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht B. ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO, der nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in isolierten Sorgesachen entsprechend anzuwenden ist, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu wecken. Ein solcher Grund ist anzunehmen, wenn objektive Umstände gegeben sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).

Solche objektiven Gründe hat d...

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