Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 417/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2017 - 2 O 417/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

 

Gründe

A. Der Kläger war seit 1999 Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der I T N GmbH (nachfolgend I GmbH) in C. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr I2 T. Beide Geschäftsführer hielten Gesellschaftsanteile von jeweils 49,4 %; die restlichen Anteile von 1,2 % hielt Herr I T, der Vater des Mitgeschäftsführers I2 T und Gründer des Unternehmens.

Der Kläger nimmt die Beklagten teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht der I GmbH, auf Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte zu 1. habe es unterlassen, ihm nach dem Bekanntwerden einer Entscheidung des BSG aus dem Jahre 2005 zur Durchführung eines rentenversicherungsrechtlichen Statusverfahrens zu raten. Bei sachgerechter Beratung würden er und sein Mitgesellschafter I2 T auf das Ausscheiden des Mitgesellschafters I T und die Übertragung von dessen Gesellschaftsanteil jeweils hälftig auf die übrigen Mitgesellschafter hingewirkt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des beiderseitigen Parteivortrags erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der finanziellen Schäden nebst Folgeschäden, die dem Kläger als ehemaligem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter der I GmbH und als Privatperson aufgrund unterlassener Empfehlung eines rentenversicherungsrechtlichen Statusverfahrens und vertraglicher Anpassungen des Gesellschafts- und Dienstvertrages an die geänderte Rechtslage zur Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern mit Gesellschaftsanteilen unter 50 % entstanden sind, gerichtete Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe den Umfang der von den Beklagten geschuldeten Leistungen unzutreffend bewertet. Jedenfalls sei den Beklagten anzulasten, Hinweispflichten in Bezug auf eine Rentenversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nicht erfüllt zu haben. Eine Rentenversicherungsfreiheit habe auch bereits in 1999 nicht wirklich bestanden, sondern lediglich einer von der Rentenversicherung nicht näher überprüften verbreiteten Rechtspraxis entsprochen. Bei Erteilung des gebotenen Hinweises auf eine Rentenversicherungspflicht habe eine rentenversicherungsfreie Fortsetzung der Gesellschaft zwischen ihm und I2 T mit einem Beteiligungsverhältnis von 50 : 50 erfolgen können.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.11.2017 der Klage stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Feststellungsbegehren als unbegründet abgewiesen.

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden kann nicht festgestellt werden.

Im Einzelnen:

I. Klage gegen den Beklagten zu 1.:

1. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB gegen den Beklagten zu 1. nicht ausreichend dargetan.

a) Eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger und der I T N GmbH (nachfolgend: I GmbH) hat das Landgericht mit der Begründung verneint, den Beklagten habe eine fortlaufende Prüfung der Rentenversicherungsfreiheit des Klägers als Mitgeschäftsführer der I GmbH seit 1999 nicht oblegen, weil ein Steuerberater zu einer Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen rechtlich nicht verpflichtet (gewesen) sei und überdies nach damaliger Rechtsprechung für den Geschäftsführer einer GmbH Rentenversicherungsfreiheit bestanden habe.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20.06.2018 (GA 311 ff.) rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.

Der Beklagte zu 1. war nach den Feststellungen des Landgerichts mit der steuerlichen Beratung des Klägers, des Mitgesellschafters I2 T und der I GmbH befasst; ein weitergehendes Mandat gesellschafts- und wirtschaftsrechtlicher Art ist vom Kläger nicht nach...

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