Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 216/96)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 299/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.1997 – 29 T 216/96 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Antragstellerin macht als derzeitige Verwalterin aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.06.1992 im eigenen Namen gegen die Antragsgegnerin als ehemalige Verwalterin die Erstattung von Bearbeitungs- und Rechtsverfolgungskosten geltend, die der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit den Jahresabrechnungen für die Jahre 1986, 1987 und 1988 entstanden sind. Die zunächst zustimmenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu den von der Antragsgegnerin vorgelegten Jahresabrechnungen 1986 und 1987 waren nach Anfechtung gerichtlich für unwirksam erklärt worden. 1991 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beauftragt, auf eine fehlerfreie Abrechnung durch die Antragsgegnerin hinzuwirken und die noch ausstehende Abrechnung für das Jahr 1988 zu erreichen. Für seine Tätigkeit berechnete er 13.937,64 DM. Da die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin schließlich gelieferten Abrechnungen 1986 und 1987 immer noch für fehlerhaft hielt, besserte sie diese teilweise nach und stellte sie zur Abstimmung, wobei eine Überprüfung der geleisteten Vorauszahlungen vorbehalten blieb, die nach der zustimmenden Beschlußfassung nachgeholt wurde. Für ihre Nacharbeiten berechnete und erhielt die Antragstellerin 5.700,00 DM. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Zahlungsanspruch ist von der Antragstellerin in zulässiger Weise geltend gemacht worden, und er ist auch in vollem Umfang begründet.

Für den Anspruch war nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig, weil er aus dem spezifischen Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern hervorging und sich hieran auch durch den Verlust des Amtes nichts geändert hat (vgl. BGH NJW 1972, 1318).

Die Antragstellerin ist auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft für die zur Zeit der Antragstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer den Zahlungsanspruch geltend zu machen, wobei sie ihre Prozeßführungsbefugnis aus dem am 24.06.1992 gefaßten Ermächtigungsbeschluß herleiten kann. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem 24.06.1992 und dem Antragseingang am 22.09.1995 bei einer oder mehreren der insgesamt 199 Wohnungseigentumseinheiten ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die der Antragstellerin 1992 von der damaligen Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Prozeßführungsbefugnis wirkt nämlich nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegenüber jedem etwaigen Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers, ohne daß dieser dem früheren Beschluß etwa beitreten müßte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es gerade, einmal gefaßten Beschlüssen auch im Falle des Eigentümerwechsels Kontinuität zu verleihen.

Der geltend gemachte Anspruch ist auch materiell begründet. Er steht der Eigentümergemeinschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung zu. Zwar ist der Schadensersatzanspruch bereits in den Jahren 1991 und 1992 entstanden, als der geltend gemachte Schaden – Honorarverpflichtung gegenüber Rechtsanwalt P. aufgrund Auftrags vom 09.07.1991 gegenüber der Antragstellerin aufgrund Beschlußfassung vom 24.06.1992 – tatsächlich eingetreten war. Er gehörte jedoch zum Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft wie etwa auch die Instandhaltungsrücklage oder etwaige Guthaben auf gemeinschaftlichen Konten, und im Falle eines Eigentümerwechsels ging er jeweilige Anteil des Veräußerers an diesem Verwaltungsvermögen zusammen mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstück und dem Sondereigentum an der Wohnung automatisch auf den Erwerber über, ohne daß es einer besonderen Abtretung bedurfte. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum ist untrennbar mit dem zugehörigen Anteil am Verwaltungsvermögen verbunden. Dieses unterliegt nach § 21 Abs. 1 WEG stets der gemeinschaftlichen Verwaltung aller Wohnungseigentümer, so daß über einen Anteil nicht selbständig verfügt werden kann, weil dies dessen Herauslösung aus der besonderen Gemeinschaftsbindung der Wohnungseigentümer zur Folge hätte, die das Gesetz verbietet. Im Falle eines Eigentümerwechsels verbleibt der Anteil am Verwaltungsvermögen also nicht in der Hand des Veräußerers, sondern er geht mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück automatisch auf den Erwerber über (vgl. bezüglich der Instandhaltungsrücklage KG NJW-RR 1988, 844). Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen stehen dieser Annahme nicht entgegen, da sie sich mit der Frage de...

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