Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 22.10.2001; Aktenzeichen 30a 263/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 22.10.2001 gegen den Beschluss des AG – FamG – Siegburg vom 9.10.2001 – 30a F 263/01 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Ausführungen des AG in dem Beschluss über die Nichtabhilfe nimmt der Senat entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.

Die Eltern des Klägers sind gem. § 1360a Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung verpflichtet, dem Kläger zumindest i.H.d. durch das AG festgesetzten Prozesskostenhilferaten zu bevorschussen. Soweit der Beschluss des Senats vom 17.9.2001 (OLG Köln v. 17.9.2001 – 27 WF 159/01; AG Siegburg – 33 F 199/01) dahin verstanden werden kann, die Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der hierfür in Anspruch zu nehmende Elternteil selbst – wenn auch gegen Raten – Prozesskostenhilfe erlangen könnte (so etwa Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 23ff m.w.N.), hält der Senat in dieser Allgemeinheit hieran nicht fest. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und Sonderbedarf darstellt (vgl. dazu Kalthoner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 371 ff.). Sofern der dem prozessführenden Kind zu Unterhalt Verpflichtete bei einem von ihm selbst zu führenden Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und sofern er weiterhin – wie hier beide Elternteile – über ein den angemessenen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts auch aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines – wenn auch ratenweise zu erfüllenden – Prozesskostenvorschussanspruch gegen einen oder beide Elternteile verfügt. In derartigen Fällen erscheint es daher angezeigt, dem Kind Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. OLG Köln v. 2.5.1994 – 25 WF 92/94, OLGR Köln 1994, 281; Kalthoener/BüttnerWrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 371 ff. jew. m.w.N.). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das AG hier in Anbetracht der nicht geringen Nettoeinkünfte beider Elternteile – der Senat kommt bei der Mutter des Klägers nach Abzüge der besonderen Belastungen zu einem Nettoeinkommen ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld von über 3.000 DM und zu einem prozesskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommen von über 950 DM und damit zu eigenen Prozesskostenhilferaten von 350 DM, der Vater verdient netto, 4.924,42 DM – Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten von 200 DM bewilligt hat.

Koall Dr. Küpper Kleine

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106987

FamRZ 2003, 102

FuR 2002, 382

EzFamR aktuell 2002, 182

OLGR Köln 2002, 77

FamRB 2002, 138

ZFE 2002, 260

KammerForum 2002, 275

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