Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Beitragsforderungen eines Prüfverbandes in der Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall der Insolvenz einer Genossenschaft sind die Beitragsforderungen eines genossenschaftlichen Prüfverbandes Masseverbindlichkeiten.

 

Normenkette

GenG § 11; InsO § 55

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.10.2011; Aktenzeichen 8 O 238/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 238/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.3.2012 (Bl. 102 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 19.4.2012 zu diesen Hinweisen führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entscheidend kommt es, wie im Hinweisbeschluss dargelegt, darauf an, dass die Insolvenz der Genossenschaft bis zu ihrer Vollbeendigung an ihrer Mitgliedschaft im Prüfungsverband nichts ändert (vgl. BGHZ 130, 243 ff.), auch wenn Prüfungsaufgaben nicht mehr wahrgenommen werden müssen. Da die Mitgliedschaft in dem klägerischen Prüfungsverband Rechtsformbestandteil der Genossenschaft ist (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG), die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft gem. § 101 GenG ihr aber nicht die Rechtspersönlichkeit entzieht, sondern sie lediglich auf den Abwicklungszweck festlegt, bleibt die Mitgliedschaft im Prüfungsverband zwingendes Formerfordernis auch im Abwicklungsverfahren. Das macht die Beitragsforderungen des Prüfungsverbands zu Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO (s. dazu auch Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 36 Rz. 38 zur vergleichbaren Situation der Mitgliedschaft in einer öffentlichen Körperschaft, die an die - fortgesetzte - gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners anknüpft, und deren Beitragsforderungen im Rang des § 55 InsO zu erfüllen sind; ebenso auch Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 36 Rz. 29).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Insbesondere gebietet die Abweichung des Senats von der nicht näher begründeten älteren Entscheidung des LG Münster (KTS 1977, 268) keine Veranlassung zur Zulassung der Revision; in Hinblick darauf ist weder eine Rechtsunsicherheit noch eine unterschiedliche Entwicklung der Rechtsprechung in Zukunft zu befürchten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 5.908,20 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 3288062

DZWir 2013, 142

MDR 2012, 1314

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