Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 01.10.2003; Aktenzeichen 114-23/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten X. darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat im Zusammenhang mit der Errichtung der L. Restmüllverbrennungsanlage wegen Bestechungsvorwürfen und Steuerstraftaten gegen den Angeklagten X. und weitere 4 Mitangeklagte Anklage erhoben. X. wird - neben Bestechungsdelikten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind - unter Ziff.III 2 der Anklageschrift vom 20.03.2003 Steuerhinterziehung in 7 Fällen zur Last gelegt, deren Hintergrund - kurz gefaßt - ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Müllverbrennungsanlage zugeflossene (teilweise eingeräumte) Schmiergeldzahlungen von insgesamt 6,4 Mio DM bilden. Insoweit geht es um Beträge von 2 mal 2 Mio DM aus dem Jahre 1994 sowie weitere 2,4 Mio DM aus dem Jahre 1996, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft noch vollständig bei dem Angeklagten vorhanden und um hieraus erzielte Kapitaleinkünfte noch angewachsen sind.

Im einzelnen wird dem Angeklagten X. vorgeworfen

a)

in der Steuererklärung für das Jahr 1995 Kapitaleinkünfte (aus den 1994 erhaltenen Zahlungen ) iHv (jetzt und i.f. auf TDM gerundet) mind. 234 TDM verschwiegen und dadurch Einkommensteuer iHv rd.115 TDM zzgl. Solidaritätszuschlag verkürzt zu haben;

b)

in der Steuererklärung für 1996 die in diesem Jahr erhaltenen Schmiergeldzahlungen iHv 2,4 Mio DM und außerdem Kapitaleinkünfte von mind. 246 TDM verschwiegen und dadurch Einkommensteuer iHv rd.1 Mio DM zzgl. Solidaritätszuschlag verkürzt zu haben;

c)

für 1996 trotz entsprechender rechtlicher Verpflichtung (die Anklage wertet die in 1996 empfangene Schmiergeldzahlung als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit) keine Gewerbesteuererklärung abgegeben und dadurch Gewerbesteuer iHv 331 TDM hinterzogen zu haben;

d)

in der Umsatzsteuererklärung für 1996 die erwähnte Schmiergeldzahlung von 2,4 Mio DM ebenfalls verschwiegen und dadurch Umsatzsteuer iHv 313 TDM verkürzt zu haben;

e)

in den Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 die Einkünfte aus Kapitalvermögen, das er aus den Schmiergeldern angesammelt habe, verschwiegen zu haben; insoweit geht die Anklage von Einkünften iHv insgesamt rd. 1,47 Mio DM und einem Hinterziehungsbetrag von insgesamt rd. 413 TDM zuzügl. Solidaritätszuschlag aus (vgl. S. 197 der Anklageschrift).

Die 14. gr. Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluß vom 01.10.2003 - 114-23/03 - die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten X. teilweise abgelehnt, nämlich soweit ihm "vorgeworfen worden ist, für die Jahre 1995 sowie 1997 bis 2000 Steuern hinterzogen zu haben und soweit er angeklagt ist, für 1996 Gewerbesteuer hinterzogen zu haben".

Das Landgericht geht davon aus, dass mangels sicherer Feststellungen zum Verbleib der Schmiergeldzahlungen dem Angeklagten die Hinterziehung von Kapitalertragssteuer in einer bestimmten Höhe nicht nachzuweisen sein werde; hinsichtlich der Gewerbsteuerverkürzung fehle es (jedenfalls) am Vorsatz, weil der Angeklagte nicht davon habe ausgehen müssen, dass die Schmiergeldzahlungen gewerbesteuerpflichtig seien.

Nach Auffassung der Strafkammer ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung nur insoweit berechtigt, "als der Angeklagte für 1996 sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer 2,4 Mio DM zu wenig angegeben hat".

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebt die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Anklage gegen X. in vollem Umfang.

II.

1.

Das gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten X. in dem sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden Umfang teilweise abgelehnt. Von der Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung wegen der beiden in Rede stehenden Tatkomplexe vermag auch der Senat nicht auszugehen. Er tritt den Ausführungen der Strafkammer bei und fügt ihnen - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - nur folgendes hinzu :

2.

Was den Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1996 angeht, hat das Landgericht (nicht ausdrücklich, aber stillschweigend) die Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und die Einkommensteuerhinterziehung andererseits als zwei - auch prozessual - selbständige Straftaten angesehen. Sonst hätte es nicht zu einer Teilablehnung nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO kommen können.

a)

Diese Wertung - der der Senat folgt - weicht allerdings von der Anklage ab, die ersichtlich von einer Tat ausgeht, wie aus dem Anklagesatz und der Konkretisierung (S.5,16 der Anklageschrift) hervorgeht. Lediglich die - hier nicht interessierende, weil ohnehin zugelassen - Umsatzsteuerhinterziehung wertet die Anklage als selbständige Tat ("Fall 13").

Die abweichende Wertung durfte - un...

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