Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft - Wintergarten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche auf Beseitigung einer baulichen Veränderung können als grundsätzliche Individualansprüche des einzelnen Eigentümers nur dann von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, wenn ein hierzu ermächtigender Beschluss der Gemeinschaft gefasst worden ist. Auch nach dem WEG in der ab 1.7.2008 geltenden Neufassung hat sich dazu nichts geändert.

2. Verglasungen an Balkonen an einem Hochhaus, dessen Gesamteindruck wesentlich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, sind grundsätzlich bauliche Veränderungen, die der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedürfen.

3. Soweit in der Vergangenheit nicht genehmigte Fensteranlagen hingenommen worden sind, hindert dies nicht die Eigentümergemeinschaft, bei weiteren Verglasungen deren Rückbau zu verlangen.

 

Normenkette

WEG a.F./n.F. § 14; WEG § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.02.2008; Aktenzeichen 29 T 138/07)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 11.2.2008 - 29 T 138/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer im 7. Obergeschoss des Hauses A-Weg der im Rubrum bezeichneten größeren Wohnungseigentumsanlage. Zu baulichen Veränderungen enthält § 8 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung u.a. folgende Regelungen:

"1. Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Beginn von baulichen Veränderungen an seinem Eigentum (Um-, An- und Einbauten) den Verwalter über seine Absichten schriftlich zu unterrichten. Der Verwalter ist berechtigt, solchen baulichen Veränderungen zu widersprechen, falls Bauteile, die nicht zum Sondeeigentum gehören (...) nachteilig berührt werden oder der ästhetische oder einheitliche Eindruck der Anlage gestört wird. ...

2. Widerspricht der Verwalter nach Maßgabe der Ziff. 1 baulichen Veränderungen am Sondereigentum, hat der Eigentümer den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen, wenn er die Maßnahmen bereits durchgeführt hat."

In der Vergangenheit wurden durch verschiedene Eigentümer an Balkonen Verglasungen vorgenommen und in 2 Fällen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft für Abschlüsse von Balkonen durch Verglasung ("Wintergärten") beantragt. Ein entsprechender Genehmigungsbeschluss wurde mit bestandskräftigem Beschluss des AG Köln vom 15.9.2003 für unwirksam erklärt. In Kenntnis dieses Beschlusses brachten die Antragsgegner Ende 2004 an dem zur Straßenseite gelegenen Balkon ihrer Wohnung einen "Wintergarten" an. Ferner montierten sie an dem rückwärtigen Balkon ein rahmenloses Glaselement als Windschutz.

Nach einem Wechsel auf die derzeitige Verwalterin und nach Beschwerden von Eigentümern wurden in der Eigentümerversammlung vom 29.6.2005 bestandskräftig beschlossen, dass alle Wohnungseigentümer, die bereits bauliche Veränderungen durchgeführt hatten, aufgefordert werden sollten, Anträge auf nachträgliche Genehmigung zu stellen, über die in der nächsten Eigentümerversammlung entschieden werden sollte. Die Verwalterin wurde ermächtigt, außergerichtlich und gerichtlich die Beseitigungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen nicht genehmigte bauliche Veränderungen geltend zu machen. Ferner beschloss die Gemeinschaft in der Versammlung vom 30.11.2005 ebenfalls bestandskräftig, dass Glaselemente ähnlich demjenigen, das die Antragsgegner an dem rückwärtigen Balkon angebracht hatten, generell als "Durchsteigeschutz" an den Balkonen montiert werden können, die unmittelbar an die Fluchtbalkone der Nottreppenhäuser angrenzen.

In der Eigentümerversammlung vom 7.6.2006 wurden Anträge des Antragsgegners und verschiedener anderer Miteigentümer auf Genehmigung ihrer "Wintergärten" mehrheitlich abgelehnt. Ein daraufhin von den Antragsgegnern eingeleitetes Anfechtungsverfahren ruht derzeit, weil sie u.a. auch den Beschluss über die Jahresabrechnung 2005 angefochten haben und hierzu weitere Anfechtungsverfahren anhängig sind. Wegen des rahmenloses Glaselements an dem rückwärtigen Balkon war von den Antragsgegnern ein Genehmigungsantrag nicht gestellt worden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt vertreten durch die Verwalterin die Entfernung der von den Antragsgegnern an beiden Balkonen angebrachten Verglasungen. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner blieb ohne Erfolg. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen sie ihr Zurückweisungsbegehren weiter.

II. Die zulässig sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO stand.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zu. Grundla...

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