Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streitverkündeten ist im anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

2. Die Entscheidung über die Kosten des im Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers hängt nicht davon ab, dass dieser auch im Hauptsacheverfahren beitritt.

3. Die Zulässigkeit des Beitritts kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr gerügt werden, sondern ist bereits im selbständigen Beweisverfahren zu rügen.

 

Normenkette

ZPO §§ 101, 71, 295

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.01.2010; Aktenzeichen 4 O 524/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss des LG Köln vom 4.1.2010 - 4 O 524/08 - abgeändert.

Die Beklagte hat die dem Streithelfer in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 1/07 LG Köln entstandenen Kosten zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Streithelfers vom 6.10.2009 in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Mitglieder, leiteten gegen die Beklagte aufgrund von Mängeln der von ihr als Bauträgerin errichteten Wohnungseigentumsanlage das selbständige Beweisverfahren 4 OH 1/07 LG Köln ein. In diesem Verfahren verkündete die Beklagte der Fa. C. GmbH den Streit. Diese erklärte mit Schriftsatz vom 28.3.2007, dass sie dem Rechtsstreit nicht beitreten werde, verkündete aber ihrerseits einem der Handwerker, dem im Rubrum bezeichneten Streithelfer, den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 29.7.2007 den Klägern und damaligen Antragstellern bei und begründete dies damit, dass die mit dem Antrag gerügten Mängel nicht aus seinem Gewerk herrührten.

Die Beklagte widersprach daraufhin der Zulässigkeit des Beitritts, nahm diesen Widerspruch aber zurück, nachdem das LG auf die seiner Meinung nach bestehende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit zur Zulässigkeit des Streitbeitritts hingewiesen und die Auffassung vertreten hatte, dass der Beitritt zulässig, insb. das erforderliche rechtliche Interesse glaubhaft gemacht sei.

Im vorliegenden Klageverfahren haben die Kläger von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise einen Kostenvorschuss verlangt und dieses Begehren darauf gestützt, dass die Beklagte von dem Sachverständigen H. in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellte Mängel nicht vollständig behoben habe. In der mündlichen Verhandlung des LG vom 10.7.2009 schlossen die Kläger und die Beklagte einen Vergleich, und zwar mit einer Kostenregelung dahingehend, dass die Beklagte die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, die Kosten des Klageverfahrens den Klägern zu 1/3 sowie der Beklagten zu 2/3 zur Last fallen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Streithelfer war bis dahin am Verfahren nicht beteiligt.

Unter Bezugnahme auf diesen Vergleich und seinen Beitritt im selbständigen Beweisverfahren hat der Streithelfer mit Schriftsatz vom 6.10.2009 beantragt, der Beklagten die ihm im Beweisverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte dem entgegengetreten war, hat das LG mit Beschluss vom 4.1.2010 den Antrag des Streithelfers zurückgewiesen und diese Entscheidung darauf gestützt, dass der Beitritt nicht wirksam gewesen sei, weil der Streithelfer kein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Kläger gehabt habe. Nach seiner eigenen Argumentation sei er für die geltend gemachten Mängel jedenfalls nicht verantwortlich. Für den Fall der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin im Beweisverfahren hätten zwar Mängel vorgelegen, es wären aber keine Feststellungen zu Lasten des Streithelfers getroffen worden; im Falle der Bestätigung des damaligen Vortrags der Beklagten wären bereits keine Mängel vorhanden gewesen. Zudem hätten Streitverkündungswirkungen nur im Verhältnis zwischen der Firma C. GmbH und der Beklagten eintreten können.

Gegen diesen am 7.1.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Streithelfer mit seiner am 14.1.2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Er tritt dem LG mit rechtlichen Erwägungen entgegen, während die Beklagte die angefochtene Entscheidung verteidigt.

II. Die sofortige Beschwerde des Streithelfers ist zulässig; insb. findet § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ohne Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft ist, keine Anwendung, wenn das Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung überhaupt ablehnt (vgl. z.B. OLG Celle NJW-RR 2003, 618 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend kommt hinzu, dass es weder eine Entscheidung in der Hauptsache, noch eine solche über die Kosten des Rechtsstreits bzw. des selbständigen Beweisverfahrens gibt, sondern die Hauptparteien hierzu eine vergleichsweise Regelung getroffen haben. Wird bei einem solchen Prozessvergleich ein Streithelfer übersehen oder bewusst ausgeklamm...

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