Tenor

Der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 1998 (145 E 6 – 10) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Antragsgegner zurückverwiesen. Dieser hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag vom 12. Januar 1998 auf Einsicht in die Konkursakte 38 N 70/95 Amtsgericht Siegburg neu zu bescheiden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin berühmt sich eines – nicht titulierten – Anspruchs auf Erstattung von Sozialleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gegen die Firma F. Plastic Maschinen GmbH. Gegen diese Firma hat die AOK Rheinland im Juli 1995 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis Mai 1995 in Höhe von rund 40.000,00 DM gestellt. Die AOK ist Einzugsstelle der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Durch Beschluss vom 18. November 1995 ordnete das Amtsgericht Siegburg die Sequestration und ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen die GmbH an. Mit Beschluss vom 16. Dezember 1996 wies es den Konkurseröffnungsantrag mangels Masse ab (§ 107 KO). Ausweislich der beigezogenen Handelsregisterakte (41 HRB 312 Amtsgericht Siegburg) wurde die dadurch bewirkte Auflösung der GmbH am 10. Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Deren Löschung ist noch nicht erfolgt.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Konkursakte (38 N 70/95 Amtsgericht Siegburg) begehrt zwecks Prüfung, ob die Stammeinlage erbracht ist. Der Antragsgegner hat diesen Antrag durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 1998 abgelehnt mit der Begründung, es fehle an dem nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse; die Erbringung der Stammeinlage sei nicht Gegenstand des Konkursverfahrens; es bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Gläubigers, aus der Konkursakte einen neuen Schuldner zu ermitteln.

Hiergegen richtet sich der am 14. Februar 1998 beim Amtsgericht Siegburg eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin betont, dass sie allein zur Durchführung öffentlicher Aufgaben Akteneinsicht begehre. Sie wäre im Falle der Konkurseröffnung Konkursgläubigerin geworden, da es sich bei ihrer Forderung um gesetzliche Anspruchsübergänge nach dem Arbeitsförderungsgesetz handele, die im Konkursverfahren angemeldet worden wären.

Der Antragsgegner hält an seinen Bescheid fest. Er vertritt die Ansicht, es bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Einsicht, da es nicht um die Feststellung etwa noch vorhandenen Vermögens der GmbH gehe, sondern darum, aus der Konkursakte einen neuen Schuldner zu ermitteln. Unter diesen Umständen bestehe kein Bezug zum Konkurseröffnungsverfahren.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig.

Die von der Justizverwaltung auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Ablehnung, Dritten die Einsicht in Verfahrensakten zu gestatten, ist nach allgemeiner Ansicht ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG (statt aller: Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 23 EGGVG Rnr. 12 m.w.N.). Ob das Verlangen nach Akteneinsicht hier auch auf die Pflicht zur Amtshilfe gestützt werden könnte, spielt keine Rolle, denn auch diese ist jedenfalls nach – wie hier – Abschluss des betreffenden Verfahrens allein Sache der Justizverwaltung (Holch, ZZP Band 87, Seite 19, 20, 23; Zöller-Greger, a.a.O., § 299 ZPO Rnr. 8).

Die Antragstellerin macht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

Der Antrag ist ohne behördliches Vorverfahren zulässig, weil der angefochtene Bescheid keinem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG unterliegt.

Er ist innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden. Sein Eingang beim Amtsgericht Siegburg am 14. Februar 1998 wahrte die Frist.

2. In der Sache führt der Antrag zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner. Dieser hat zu Unrecht das für § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und deshalb die ihm nach der genannten Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung unterlassen. Diese ist nunmehr nachzuholen.

a) Da die Antragstellerin als potentielle Gläubigerin, die selbst keinen Konkursantrag gestellt hatte, im Konkurseröffnungsverfahren nicht Partei bzw. Beteiligter war (vgl. Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 72, Rnr. 4; Haarmeyer/Seibt, Rechtspfleger 1996, 221, 223), bestimmt sich die Zulässigkeit der Akteneinsicht nach § 72 KO (jetzt: § 4 InsO) in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien – an der es hier fehlt – die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dieses muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärti...

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