Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 78/97)

AG Kerpen (Aktenzeichen 15 (16) II 62/89)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 30. Oktober 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 1997 – 29 T 78/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Gründe

1. Die Gläubiger haben – im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz – einen Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 7. Juni 1990 – 16 II 62/89 – erwirkt, durch den der Schuldnerin als WEG-Verwalterin aufgegeben worden ist, die Wohngeldabrechnung 1986 des Objekts … in … zu erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlußfassung vorzulegen. Dieser Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 5. Juli 1990 zugestellt worden.

Nachdem das Landgericht Köln auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 27. November 1990 – 30 T 145/90 – den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Juni 1990 aufgehoben und den Antrag auf seinen Erlaß abgelehnt hatte, hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Gläubiger durch Beschluß vom 22. Juli 1991 – 16 Wx 163/90 – den Beschluß des Landgerichts vom 27. November 1990 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In den Gründen seines Beschlusses vom 22. Jul 1991 hat der 16. Zivilsenat unter anderem ausgeführt, die Schuldnerin habe ihre Verpflichtung zur Abrechnung nicht dadurch erfüllt, daß sie den Eigentümern unter dem 14. September 1990 Hausgeldabrechnungen übersandt habe. Ebenso, wie § 28 Abs. 5 WEG nicht nur eine „Abrechnung”, sondern auch eine „Rechnungslegung” verlange, sei die Schuldnerin nach § 14 Abs. 4 der Teilungserklärung nicht nur zu Abrechnungen über die geleisteten Vorauszahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer, sondern in erster Linie zu einer – diesen zugrunde liegenden und deshalb vorrangigen – „Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage” verpflichtet. Die Anforderungen an eine solche Abrechnung deckten sich mit denen einer Rechnungslegung. Diese müsse indes – da ihr eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung zugrunde liege – gemäß den §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WEG, 259 BGB stets eine geordnete Zusammenstellung nicht nur der Ausgaben, sondern auch sämtlicher Einnahmen – einschließlich der Zinserträge – und die präzise Angabe ihrer Verwendung enthalten.

Durch Beschluß vom 8. Dezember 1992 – 30 T 132/97 – hat das Landgericht Köln die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 7. Juni 1990 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1991 unter anderem ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung entbinde die Schuldnerin nicht von ihrer Pflicht aus § 28 Abs. 3 WEG zur Rechnungslegung über die gesamten Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Erstellung einer Gesamtabrechnung. Die gegen diesen Beschluß gerichtete weitere Beschwerde der Schuldnerin ist durch Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1993 – 16 Wx 23/94 – zurückgewiesen worden. In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, die Schuldnerin sei nach wie vor verpflichtet, eine „Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage” zu erstellen. Hierfür genüge eine Abrechnung lediglich für die Häuser … der Anlage … nicht. Vielmehr liege die geschuldete Gesamtabrechnung nur vor, wenn die Abrechnung eine Zusammenstellung aller Ausgaben und Einnahmen sowie die Angabe ihrer Verwendung in Bezug auf alle Häuser der Anlage … enthalte.

Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus der von ihnen erwirkten vollstreckbaren Ausfertigung vom 7. Februar 1994 des mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts Kerpen vom 7. Juni 1990. Durch Beschluß vom 22. März 1994 – 16 II 62/89 – hat das Amtsgericht gegen die Schuldnerin gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld von DM 1.000,– zur Erzwingung der Erfüllung der titulierten Verpflichtung festgesetzt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 2. Mai 1994 hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 22. Dezember 1994 – 29 T 97/94 – zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Schuldnerin ist durch Beschluß des Senats vom 20. März 1995 – 2 W 56/95 – als unzulässig verworfen worden.

Einen weiteren Zwangsgeldantrag der Gläubiger vom 16. Mai 1994 hat das Amtsgericht Kerpen durch Beschluß vom 11. Oktober 1995 – 15 (16) II 62/89 – zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger sowie weiterer Antragsteller hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 29. Februar 1996 – 29 T 224/94 – den Beschluß des Amtsgerichts vom 11. Oktober 1995 geändert und gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der titulierten Ver...

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