Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebeneinander von "werdender WEG" und in Vollzug gesetzter WEG

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in Vollzug gesetzt, wenn ihr auch noch nicht alle Mitglieder der früheren werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft angehören, so kann die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Beschlüsse zu Lasten der "werdenden" Wohnungseigentümer fassen, die diese bereits zu Zahlungen verpflichten sollen, bevor sie uneingeschränkte Wohnungseigentümer sind.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 29 T 123/03)

LG Köln (Beschluss vom 23.10.2003; Aktenzeichen 29 T 112/03)

 

Tenor

1. Die Verfahren 16 Wx 244/03, 16 Wx 17/04 und 16 Wx 18/04 werden miteinander zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegner und Beschwerdeführer werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 23.10.2003 - 29 T 112/03 - und vom 6.11.2003 - 29 T 123/03 - abgeändert sowie der Beschluss vom 6.11.2003 - 29 T 121/03 - teilweise abgeändert und die Anträge der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner gegen die Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer abgewiesen. Die Gerichtskosten der ersten beiden Instanzen der Verfahren 16 Wx 244/03 und 16 Wx 17/04 werden den im obigen Rubrum als solchen bezeichneten Antragstellern als Gesamtschuldnern, die Gerichtskosten der ersten beiden Instanzen des Verfahrens 16 Wx 18/04 werden den im obigen Rubrum als solchen bezeichneten Antragstellern zu 2/3 und dem Antragsgegner K X zu 1/3 auferlegt. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die im obigen Rubrum als solche bezeichneten Antragsteller 19/20 und der Antragsgegner K X 1/20 zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Der Antragsteller zu 3), Herr I D, teilte die Liegenschaft O-Straße 316 in ..1 L gem. Teilungserklärung vom 19.5.2000 in Wohnungseigentum auf und veräußerte anschließend die überwiegende Anzahl der Einheiten an die übrigen Antragsteller und an die Antragsgegner. Der Antragsteller zu 5) ist seit dem 14.8.2001 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, die Antragsteller zu 6) und 7) seit dem 4.12.2001, der Antragsteller zu 1) seit dem 21.1.2002, die Antragsteller zu 2), 8) und 9) seit dem 18.6.2002; für die übrigen Antragsteller und die Antragsgegner sind Auflassungsvormerkungen zur Sicherung des Erwerbs des Eigentums eingetragen. Als Eigentümer insoweit eingetragen sind die Antragsteller zu 3) bzw. zu 4). Am 3.6.2002 fand eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung statt. Im Protokoll dieser Versammlung (Bl. 4 d.A. 16 Wx 244/03) heißt es unter TOP 01 (2): "Am Tage der außerordentlichen GTV waren eingetragene Eigentümer und somit stimmberechtigt: H und N C, I D, L D, G E, C D1." Unter TOP 02 dieser Versammlung wurde der Einzel- und Gesamt- Wirtschaftsplan 2002 beschlossen. Ferner wurde eine Sonderumlage i.H.v. 2 zusätzlichen monatlichen Wohngeldzahlungen beschlossen (TOP 02 (2)). In einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4.9.2002 wurde unter TOP 02 eine weitere Sonderumlage beschlossen. Darüber hinaus wurde in dieser Versammlung beschlossen: "Die Versammlung wird angewiesen, gegen säumige Zahler (eingetragene Eigentümer und faktische Eigentümer) unverzüglich juristische Maßnahmen einzuleiten."

Im vorliegenden Verfahren machen die Antragsteller gegen die Antragsgegner rückständige Bewirtschaftungskosten nebst Verzugszinsen für die Monate Mai bis Oktober 2002 sowie die Anteile an den beiden o.g. Sonderumlagen geltend.

Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner T beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller als Wohnungsmiteigentümer der Eigentumswohnanlage O-Straße 316, ..1 L, diese vertreten durch die Dipl.-Kfm. V.H. Hausverwaltungen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kfm. V.H. und Betriebswirt S.Y., Q-Straße 44, ..2 L, 4.502,92 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2002 aus 427,82 Euro, seit dem 5.6.2002 aus 427,82 Euro, seit dem 4.7.2002 aus 427,82 Euro, seit dem 29.7.2002 aus 855,65 Euro, seit dem 5.8.2002 aus 427,82 Euro, seit dem 5.9.2002 aus 427,82 Euro, seit dem 14.9.2002 aus 1.080,36 Euro und seit dem 4.10.2002 aus 427,82 Euro zu zahlen.

Gegen die Antragsgegnerin T2 haben sie beantragt, sie zu verpflichten, an die Antragsteller als Wohnungsmiteigentümer der Eigentumswohnanlage O-Straße 316, ..1 L, diese vertreten durch die Dipl.-Kfm. V.H. Hausverwaltungen GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kfm. V.H. und Betriebswirt S Y, Q-Straße 44, ..2 L, 2.118,56 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2002 aus 202,06 Euro, seit dem 5.6.2002 aus 202,06 Euro, seit dem 4.7.2002 aus 202,06 Euro, seit dem 29.7.2002 aus 404,12 Euro, seit dem 5.8.2002 aus 202,06 Euro, seit dem 5.9.2002 aus 202,06 Euro, seit dem 14.9.2002 aus 502,08 Euro und seit dem 4.10.2002 aus 202,06 Euro zu zahlen.

Gegen den Antragsgegner K X haben sie ...

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