Verfahrensgang

AG Waldbröl (Entscheidung vom 22.06.2010; Aktenzeichen 12 F 3/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 22. Juni 2010 zu Ziffer II (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und hinsichtlich der Anwartschaften der Ehemannes bei der Beteiligten zu 1) (dritter Absatz des Tenors zum Versorgungsausgleich) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T Lebensversicherung a.G., Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht entsprechend der Ausgleichsquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt bei der T Lebensversicherung a.G. begründet.

Die T Lebensversicherung a.G. wird verpflichtet, den durch Anwendung der Ausgleichswertquote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ermittelten Betrag in einen für die Antragsgegnerin bei der T Lebensversicherung a.G. neu einzurichtenden Vertrag zu übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben, die Beschwerdeführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

 

Gründe

Durch die angefochtene Verbundentscheidung ist die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Nach ihrer bereits erstinstanzlich mitgeteilten Teilungsordnung ist vorgesehen, dass der Wert des Ausgleichs nicht bereits zum Scheidungszeitpunkt, sondern erst zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach der Ausgleichsquote bezüglich des der Ehe zuzuordnenden Vertragsvermögens bestimmt wird. Dem ist durch entsprechende Tenorierung Rechnung zu tragen. Soweit in dem Beschwerdeschriftsatz der Versicherungsvertrag mit der Nr. ... der Ehefrau zugeordnet ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Sowohl nach der Mitteilung des Ehemannes im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 11. Februar 2010 als auch nach der erteilten Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 4. Mai 2010 ist der Ehemann der Versicherungsnehmer.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 150 Absatz 1 und 3 FamFG, 40 Absatz 1 Satz 1, 50 Absatz 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957494

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