Normenkette

BGB §§ 1018, 1090

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 4 O 7/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen V ZR 304/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 21.9.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 2.700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch notariellen Vertrag des Notars F. vom 31.8.1997 (Urk.R.-Nr. 1091/1997) erwarb die Klägerin von der Beklagten Wohnungseigentum in dem Feriendorf H. in T. zum Preis von 156.400 DM. Wegen der Regelungen des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage A1 zum Schriftsatz vom 10.1.2001 (Bl. 1 GA). Ebenfalls am 31.8.1997 wurde ein Gemeinschafts- und Verwaltervertrag für Ferienwohnungs- (Sondereigentum) und Teileigentum abgeschlossen zwischen der Beklagten auf der einen Seite und der „Gemeinschaft der Ferienwohnungs-(Sondereigentümer) und Teileigentümer der Appartmentanlage, hier: W”. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage BK 2 zum Schriftsatz vom 28.1.2002 (Bl. 203 GA) verwiesen. Die Beklagte bewirtschaftet die Anlage als Ferienparkbetriebsgesellschaft, was der Klägerin bei Abschluss des Vertrages bekannt war.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war im Grundbuch in Abteilung II für die Ortsgemeinde T. eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) und für die Beklagte eine unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) eingetragen. Wegen des Inhalts des zugunsten der Beklagten eingetragenen Ferienparkbetriebsrechts wird auf die Eintragungsbewilligung vom 4.2.1995 (Anl. BK 1 zu Bl. 203 ff. GA) Bezug genommen.

Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages hatte die Beklagte der Klägerin einen Grundbuchauszug vom 8.11.1994 vorgelegt, der lediglich die zugunsten der Ortsgemeinde T. eingetragene Dienstbarkeit als Belastung aufwies. Die Beklagte stellte die Verwaltung der Anlage zum 31.12.2000 ein.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der für sie eingetragenen Dienstbarkeit. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie bewusst über das Bestehen der für sie eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht. Auch der Notar habe nicht darüber belehrt, dass zugunsten der Beklagten ein Ferienparkbetriebsrecht im Grundbuch eingetragen sei. Angesichts des übersandten Grundbuchauszugs habe sie der im Kaufvertrag verwendeten Pluralform (Ferienparkbetriebsrechte, Dienstbarkeiten) keine Bedeutung zugemessen. Das Ferienparkbetriebsrecht sei wegen der einseitigen Bindung der Klägerin als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB zu werten. Zumindest sei die Berufung auf das Bestehen dieses Rechts treuwidrig i.S.d. § 242 BGB.

Nachdem die Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt hat, durch das die Beklagte verurteilt wurde, die beantragte Löschungsbewilligung zu erteilen, hat sie im Einspruchsverfahren beantragt, das Versäumnisurteil vom 2.2.2001 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 2.2.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Notar habe auf die bestehenden Belastungen bei Vertragsabschluss hingewiesen. Die Übersendung des alten Grundbuchauszugs sei ein Organisationsfehler gewesen, der darauf beruhe, dass sie, die Beklagte, nach der Bindung des Wohnungseigentums Akten für jedes Appartement angelegt und diesen Grundbuchauszüge beigefügt habe. Nach Eintragung des Ferienparkbetriebsrechts zu ihren Gunsten habe sie versehentlich keine neuen Grundbuchauszüge für die Akten beigefügt, so dass den Interessenten die alten Grundbuchauszüge übersandt worden seien. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche der Klägerin verjährt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Bestehen der Belastung zugunsten der Beklagten sei der Klägerin jedenfalls im Rahmen einer Parallelwertung in der Laienspähre bewusst gewesen. Die Klägerin habe gewusst, dass ihr Eigentumsrecht eingeschränkt gewesen sei; nicht entscheidend sei, ob die juristische Einordnung als Dienstbarkeit vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund scheiterten Ansprüche aus §§ 440, 326 BGB, aus c.i.c. und deliktische Ansprüche. Die Dienstbarkeit sei nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB. Vielmehr sei es der Klägerin zumutbar, sich an der Dienstbarkeit festhalten zu lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LG beanstandet. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Übertragung lastenfreien Eigentums nicht erfüllt. Die Verwendung der Pluralform im notari...

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